Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 34 OR vom 2025

Art. 34 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 34 Auf Grund von Rechtsgeschäft a. Beschränkung und Widerruf

1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können. (1)

2 Ein vom Vollmachtgeber zum voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig.

3 Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kundgegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Widerruf mitgeteilt hat.

(1) Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

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Art. 34 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120018ForderungRecht; Vergleich; Berufung; Gericht; Vergleichs; Kläger; Klägers; Partei; Rechtsvertreter; Beschluss; Parteien; Vertreter; Verfahren; Beklagte; Berufungsverfahren; Wille; Beklagten; Willen; Bezirksgericht; Verfügung; Verhalten; Vergleiches; Protokoll; Vergleichsvertrag; Verhandlung; Abschluss; Entscheid; Revision
VDPlainte/2024/13été; ’Office; édule; Immeuble; ’immeuble; état; écaire; ’état; éance; ’il; ébiteur; était; écision; édure; Ministère; érêt; établi; ’au; Autorité; étaire; éalisation; érieure; AFC-GE; Extrait
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2015/35Entscheid Art. 60 Abs. 1 ATSG. Mangelnde Rechtzeitigkeit einer Beschwerde. Zustellung des durch A-Post Plus versandten angefochtenen Einspracheentscheids in das Postfach des anwaltlichen Rechtsvertreters an einem Samstag ist fristauslösend (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2016, EL 2015/35).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_460/2016.Entscheid vom 12. Mai 2016 Einsprache; I-act; Einspracheentscheid; II-act; III-act; Quot; Sozialversicherungsanstalt; Rechtsvertreter; Ergänzung; Ergänzungsleistung; Vollmacht; Anwalt; Ansprecherin; Zustellung; Einspracheentscheids; Sendung; Ergänzungsleistungen; Akten; Rechtsvertreterin; Rechtsanwalt; Frist; EL-Ansprecherin; Gallen; Verfügung; Rechtsanwältin; Postfach; Hilfsmittel; Entscheid; Eingang; ätig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 10 (9C_63/2020)
Regeste
Art. 26 Abs. 4 BVG ; Regressforderung; Schadenszins. Zur Regressforderung gehört ein Regress- resp. Schadenszins (E. 4). Dessen Höhe richtet sich nach dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent (E. 5).
Vorleistung; Vorsorge; Vorsorgeeinrichtung; Regress; Stadt; Schaden; Leistung; Auffangeinrichtung; Rückgriff; Vorleistungen; Vorleistungspflicht; Rückgriffs; Anspruch; Schadenszins; Verzinsung; Verzugszins; Vorleistungspflichten; Person; Urteil; Klage; HÜRZELER; Rückgriffsrecht; Intrasystemische; Recht; Pensionskasse; Ausrichtung; Invalidenleistungen; Sinne; ückzuerstatten
145 III 365 (4A_210/2018)Art. 340 Abs. 1 und Art. 340a Abs. 1 OR; Anforderungen der Schriftlichkeit an den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotsklausel. Unter geltendem Recht ist der nach Art. 340a Abs. 1 OR zu begrenzende Umfang des Konkurrenzverbots ein objektiv wesentliches Element, welches vom Schriftformvorbehalt im Sinne von Art. 340 Abs. 1 OR erfasst ist (E. 3.5). Praxisänderung hinsichtlich strengerer Formvorschriften an den schriftlichen Inhalt eines Konkurrenzverbots im Interesse der Rechtssicherheit und mangels triftiger Gründe verneint. Das streitgegenständliche Konkurrenzverbot, welches jede konkurrenzierende Tätigkeit untersagt, ist in gegenständlicher Hinsicht genügend bestimmt bzw. anhand der allgemeinen Auslegungsmethoden hinreichend bestimmbar (E. 3). Konkurrenz; Konkurrenzverbot; Recht; Urteil; Konkurrenzverbots; Verbot; Arbeitsvertrag; Tätigkeit; Praxis; Geschäft; Lehre; Kanton; Sinne; Hinsicht; Kantons; Bundesgericht; Arbeitgeberin; Schriftform; Auslegung; Kommentar

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-185/2021Douanes’art; édé; érieur; été; ’un; édéral; ’autorité; être; ’elle; Tribunal; érieure; ’une; écision; ’est; édérale; ’en; -remorques; érogation; édure; ’impôt; Société; ’AFD; équent; égal; ’admission; étranger; équente; Suisse; ’importation; ément
A-1117/2014BundespersonalVertrag; Arbeitsvertrag; Vorinstanz; Recht; Vertrags; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Rückerstattung; Kündigung; Urteil; Arbeitnehmer; Aufhebung; Jahreslohn; Bereicherung; Verzicht; Fürsorgepflicht; Rückforderung; Verfahren; Arbeitsverhältnis; Regel; Entscheid; Beschwerdeführer; Arbeitgeber; Arbeitsvertrages

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.97Bundes; Verfahren; Verfahrens; Recht; Verfahrensakten; Vollmacht; Staatsanwältin; Richt; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Verfügung; Vereinigung; Akten; Gesuch; Zustellung; Frist; Mandat; Beschwerdefrist; Wiederherstellung; Vereinigungsverfügung; Beschwerdekammer; Beamte; Verfahren; Verteidigung; Verfügungen; Staatsanwaltschaft; Schaffhausen; Sistierung; Behörde
BG.2020.31Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Luzern; Wallis; Delikt; Gericht; Kantons; Einbruch; Gerichtsstand; Akten; Diebstahl; Staatsanwalt; Delikte; Staatsanwaltschaft; Bande; Gerichtsstands; Täter; Bäckerei; Bundesstrafgericht; Nidwalden; Gewerbe; Meinungsaustausch; Bundesstrafgerichts; Gesuch; Taten; Mittäter; Beschluss; Polizei

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler Kommentar VwVG, Zürich2019
Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler Kommentar VwVG, Zürich2019