Legge sull’assicurazione contro la disoccupazione (LADI1) Art. 34

Zusammenfassung der Rechtsnorm LADI1:



Art. 34 LADI1 dal 2024

Art. 34 Legge sull’assicurazione contro la disoccupazione (LADI1) drucken

Art. 34 Calcolo dell’indennit per lavoro ridotto

1 L’indennit per lavoro ridotto ammonta all’80 per cento della perdita di guadagno computabile.

2 Determinante, fino al limite massimo valido per il calcolo dei contributi (art. 3), è il salario, convenuto contrattualmente, dell’ultimo periodo salariale prima dell’inizio del lavoro ridotto. Sono compresi le indennit per vacanze e gli assegni contrattuali periodici, purché non continuino ad essere versati durante il periodo di lavoro ridotto o non costituiscano indennit per inconvenienti connessi al lavoro. (1) È tenuto conto degli aumenti salariali, convenuti mediante contratto collettivo di lavoro e subentranti durante il periodo di lavoro ridotto.

3 Il Consiglio federale stabilisce le basi di calcolo nel caso di oscillazioni rilevanti del salario.

(1) Nuovo testo del per. 2 giusta il n. I della LF del 5 ott. 1990, in vigore dal 1° gen. 1992 (RU 1991 2125; FF 1989 III 325).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2010/64Entscheid Art. 42 Abs. 1 AVIG: Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung im Steinbruchgewerbe. Das Vorliegen konkreter Aufträge stellt für die Anspruchsberechtigung keine notwendige Voraussetzung dar, wenn aufgrund der Witterung die Arbeit tatsächlich eingestellt werden musste (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2011, AVI 2010/64). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 15. April 2011 in Sachen
  1. , Beschwerdeführerin, gegen Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Schlechtwetterentschädigung (anrechenbarer Arbeitsausfall) Sachverhalt:
Arbeit; Stein; Arbeitsausfall; Schlechtwetterentschädigung; Steinbruch; Einsprache; Einspracheentscheid; Witterung; Beschwerdegegner; Wetter; Arbeitnehmer; Umsatzrückgang; Verfügung; Aufträge; Voraussetzung; Anspruch; Ausführung; Arbeitslosenversicherung; Steinbruchgewerbe; Ausrichtung; Erwerbszweig
LUS 93 192Art. 34 Abs. 2 AVIG. Prämien, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung zu beachten.Kurzarbeit; Arbeit; Prämie; Bedaux; Bedaux-Prämie; Kurzarbeitsentschädigung; Reglement; Lohnbestandteil; Ferien; Prämien; Ziffer; Arbeitsausfall; Zulagen; Verdienst; Arbeitslosenkasse; Unfall; Bemessung; Anspruch; Arbeitgeber; Reglementes; Entschädigungen; Bestandteil; Lohnes; Beginn
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 V 220Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG: Beginn der Rahmenfristen. Unter den Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AVIG sind jene des neuen Rechts (Art. 8 Abs. 1 AVIG) zu verstehen. Der erste Tag, von dem aus die Rahmenfrist für die Beitragszeit rückwirkend zu berechnen ist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) kann demnach frühestens der 1. Januar 1984 sein (Erw. 2b). Art. 23 Abs. 1 AVIG: Versicherter Verdienst bei Ersatzarbeit. Hat der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Ersatzarbeit oder Teilzeitbeschäftigung angenommen oder einen Zwischenverdienst erzielt und dabei weniger als normalerweise verdient, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes auf den letzten ordentlichen Verdienst abzustellen, den der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit noch während mindestens eines Monats erzielt hat (Erw. 2c). Art. 11 Abs. 4 und 23 Abs. 1 AVIG, Art. 11 Abs. 3 AVIV: Ferienentschädigung. Bedeutung der Ferienentschädigung für den anrechenbaren Arbeitsausfall, die Beitragszeit und den versicherten Verdienst (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 2d). Verdienst; Arbeit; Rahmenfrist; Beitragszeit; Taggeld; Ferienentschädigung; Verdienstes; Stellvertretung; Bemessung; Arbeitslosenentschädigung; Teilzeit; Versicherungsgericht; Bemessungszeitraum; Ferientage; Recht; Sinne; Bruttolohn; Kasse; Taggeldansatz; Arbeitslosenkasse; Kantons; Anspruchsvoraussetzungen; Teilzeitbeschäftigung; Vollpensum; Beiträge; Berechnung; Bundesrat; Ersatzarbeit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5990/2020ArbeitslosenversicherungArbeit; Arbeitszeit; Kurzarbeit; Recht; Verordnung; Kurzarbeitsentschädigung; Anspruch; CV-ALV; Quot;; Person; Arbeitsausfall; Rückwirkung; Urteil; Vorinstanz; Personen; Umsatz; Arbeitnehmende; Arbeitnehmenden; Lenkzeit; Corona; Arbeitgeber; Entschädigung; Massnahme; Arbeitszeitkontrolle; Praxis; Bundesrat
B-4442/2014ArbeitslosenversicherungArbeit; Arbeitszeit; Arbeitsausfall; Kurzarbeit; Quot;; Kurzarbeitsentschädigung; Höhe; Urteil; Vorinstanz; Akten; Recht; Luzern; Mitarbeiter; Jahreslohn; Beweis; Arbeitslosenversicherung; Stunden; Unterlagen; Arbeitgeber; Leistung; Bankbelege; Ausgleichskasse; Parteien; Anspruch; Beschwerdeschrift