AVIG Art. 34 - Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 34 AVIG vom 2024

Art. 34 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 34 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung

1 Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls.

2 Massgebend ist, bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung (Art. 3), der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt werden oder Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind. (1) Die durch Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten und während der Kurzarbeit eintretenden Lohnerhöhungen werden mitberücksichtigt.

3 Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn.

(1) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2010/64Entscheid Art. 42 Abs. 1 AVIG: Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung im Steinbruchgewerbe. Das Vorliegen konkreter Aufträge stellt für die Anspruchsberechtigung keine notwendige Voraussetzung dar, wenn aufgrund der Witterung die Arbeit tatsächlich eingestellt werden musste (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2011, AVI 2010/64). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 15. April 2011 in Sachen
  1. , Beschwerdeführerin, gegen Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Schlechtwetterentschädigung (anrechenbarer Arbeitsausfall) Sachverhalt:
Arbeit; Stein; Arbeitsausfall; Schlechtwetterentschädigung; Steinbruch; Einsprache; Einspracheentscheid; Witterung; Beschwerdegegner; Wetter; Arbeitnehmer; Umsatzrückgang; Verfügung; Aufträge; Voraussetzung; Anspruch; Ausführung; Arbeitslosenversicherung; Steinbruchgewerbe; Ausrichtung; Erwerbszweig
LUS 93 192Art. 34 Abs. 2 AVIG. Prämien, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung zu beachten.Kurzarbeit; Arbeit; Prämie; Bedaux; Bedaux-Prämie; Kurzarbeitsentschädigung; Reglement; Lohnbestandteil; Ferien; Prämien; Ziffer; Arbeitsausfall; Zulagen; Verdienst; Arbeitslosenkasse; Unfall; Bemessung; Anspruch; Arbeitgeber; Reglementes; Entschädigungen; Bestandteil; Lohnes; Beginn
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 V 220Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG: Beginn der Rahmenfristen. Unter den Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AVIG sind jene des neuen Rechts (Art. 8 Abs. 1 AVIG) zu verstehen. Der erste Tag, von dem aus die Rahmenfrist für die Beitragszeit rückwirkend zu berechnen ist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) kann demnach frühestens der 1. Januar 1984 sein (Erw. 2b). Art. 23 Abs. 1 AVIG: Versicherter Verdienst bei Ersatzarbeit. Hat der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Ersatzarbeit oder Teilzeitbeschäftigung angenommen oder einen Zwischenverdienst erzielt und dabei weniger als normalerweise verdient, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes auf den letzten ordentlichen Verdienst abzustellen, den der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit noch während mindestens eines Monats erzielt hat (Erw. 2c). Art. 11 Abs. 4 und 23 Abs. 1 AVIG, Art. 11 Abs. 3 AVIV: Ferienentschädigung. Bedeutung der Ferienentschädigung für den anrechenbaren Arbeitsausfall, die Beitragszeit und den versicherten Verdienst (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 2d). Verdienst; Arbeit; Rahmenfrist; Beitragszeit; Taggeld; Ferienentschädigung; Verdienstes; Stellvertretung; Bemessung; Arbeitslosenentschädigung; Teilzeit; Versicherungsgericht; Bemessungszeitraum; Ferientage; Recht; Sinne; Bruttolohn; Kasse; Taggeldansatz; Arbeitslosenkasse; Kantons; Anspruchsvoraussetzungen; Teilzeitbeschäftigung; Vollpensum; Beiträge; Berechnung; Bundesrat; Ersatzarbeit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5990/2020ArbeitslosenversicherungArbeit; Arbeitszeit; Kurzarbeit; Recht; Verordnung; Kurzarbeitsentschädigung; Anspruch; CV-ALV; Quot;; Person; Arbeitsausfall; Rückwirkung; Urteil; Vorinstanz; Personen; Umsatz; Arbeitnehmende; Arbeitnehmenden; Lenkzeit; Corona; Arbeitgeber; Entschädigung; Massnahme; Arbeitszeitkontrolle; Praxis; Bundesrat
B-4442/2014ArbeitslosenversicherungArbeit; Arbeitszeit; Arbeitsausfall; Kurzarbeit; Quot;; Kurzarbeitsentschädigung; Höhe; Urteil; Vorinstanz; Akten; Recht; Luzern; Mitarbeiter; Jahreslohn; Beweis; Arbeitslosenversicherung; Stunden; Unterlagen; Arbeitgeber; Leistung; Bankbelege; Ausgleichskasse; Parteien; Anspruch; Beschwerdeschrift