AVIG Art. 34 - Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung
Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 34 AVIG vom 2024
Art. 34 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung
1 Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls.
2 Massgebend ist, bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung (Art. 3), der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt werden oder Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind. (1) Die durch Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten und während der Kurzarbeit eintretenden Lohnerhöhungen werden mitberücksichtigt.
3 Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn.
(1) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ([AS 1991 2125]; [BBl 1989 III 377]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.