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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 33b ZGB vom 2024

Art. 33b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 33b 11. Umwandlung der Art des Schuldbriefs (1)

Der Grundeigentümer und die am Schuldbrief Berechtigten können gemeinsam schriftlich verlangen, dass ein vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 2009 (2) eingetragener Papier-Schuldbrief in einen Register-Schuldbrief umgewandelt wird.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
(2) AS 2011 4637

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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