DBG Art. 33a - Freiwillige Leistungen

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 33a DBG vom 2025

Art. 33a Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 33a (1) Freiwillige Leistungen

Von den Einkünften abgezogen werden auch die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26–33) verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a–c).

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 33a Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2018.9Staats- und Bundessteuer 2016Spende; Gewohnheitsrecht; Recht; Abzug; Steuerbefreiung; Rekurrenten; Spenden; Zweck; Veranlagung; Einsprache; Zuwendung; Spendenabzug; Voraussetzungen; Zwecke; Person; Steuergericht; Rekurs; Steuerpflicht; Behörde; Veranlagungsbehörde; Dorneck; Thierstein; Sitzkanton; Kanton; Rechtsmittel; Müller; Bundessteuer; Dorneck-Thierstein; Zuwendungen
SOSGSTA.2016.97Abzüge, Spenden, Kultusinstitution, RechtsgleichheitSteuer; Kirche; Zweck; Zuwendung; Rekurrenten; Abzug; Zwecke; Recht; Solothurn; Steuerpflicht; Steueramt; Kanton; Zuwendungen; Kultuszweck; Person; Steuerbefreiung; Entscheid; Praxis; Organisation; Steuerpflichtigen; Institution; Bestätigung; Steueramts; Spende; Veranlagung; Rekurs; Personen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2014/165, 166Entscheid Art.35 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 22 Abs. 1 DBG (SR 642.11), Art. 46 lit. c StG Doppelbesteuerung; Kanton; Zuwendungen; Spenden; Rente; Abzug; Liechtenstein; Bundessteuer; Einkommen; Fürstentum; Quellensteuer; Steuerpflichtigen; Rekurs; Besteuerung; Schweiz; Recht; Gallen; Rekurrenten; AHV/IV; Einsprache; Betrag; Steueramt; Vorinstanz; Kantons; Gemeindesteuer; Renten; ürzt:; Personen; IV-Rente; önnen
SGI/1-2011/23Entscheid Art. 33a DBG (SR 642.11), Art. 46 Abs. 1 lit. c StG (sGS 811.1). Freiwillige Zuwendungen an eine Freikirche wurden zu Recht nicht zum Abzug zugelassen, da die Freikirche in ihrem Sitzkanton ausschliesslich aufgrund von Kultuszwecken, nicht aber aufgrund gemeinnütziger Zwecksetzung steuerbefreit wurde. Insbesondere lag auch keine teilweise Steuerbefreiung aufgrund gemeinnütziger Zwecksetzung vor (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Oktober 2011, I/ Steuer; Verfolgung; Zwecke; Zuwendung; Zuwendungen; Abzug; Leistung; Mission; Kultus; Veranlagung; Entscheid; Kultuszwecken; Kanton; Leistungen; Spende; Vorinstanz; Steuerverwaltung; Kantons; Steuerbefreiung; Spenden; Zwecken; Verfahrens; Bundessteuer; Verein; Verwaltungsrekurskommission; Steuerpflicht
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