Art. 339c Höhe und
Fälligkeit
1 Die Höhe der Entschädigung kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt werden, darf aber den Betrag nicht unterschreiten, der dem Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate entspricht.
2 Ist die Höhe der Entschädigung nicht bestimmt, so ist sie vom Richter unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen festzusetzen, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für acht Monate entspricht.
3 Die Entschädigung kann herabgesetzt werden oder wegfallen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund gekündigt oder vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst wird, oder wenn dieser durch die Leistung der Entschädigung in eine Notlage versetzt würde.
4 Die Entschädigung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch kann eine spätere Fälligkeit durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt oder vom Richter angeordnet werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA100029 | Forderung | Arbeit; Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Berufungs; Kündigung; Beweis; Recht; Prot; Fristlos; ZPO/ZH; Zuzüglich; Klage; Fristlose; Bezahlen; Zeugin; Rungen; Urteil; Netto; Berufungsverfahren; Entschädigung; Arbeitsverhältnis; Aussage; Vertrauen; Verfahren; Entscheid; Kündigungsfrist; Trete; GVG/ZH; Vertrauens |
SH | Nr. 60/2009/54A | Art. 17 Abs. 1 PG Personalrechtliche Abfindung nach längerdauerndem Arbeitsverhältnis; Voraussetzungen | Arbeit; Findung; Abfindung; Arbeitsverhältnis; Person; Verschulden; Beschwerdeführer; Kündigung; Auflösung; Geber; Personal; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnisse; Arbeitsverhältnisses; Aufhebung; Regierungsrat; Aufhebungsvertrag; Leistung; Personalgesetz; Mitarbeiter; Recht; überwiegend; überwiegendes; Arbeitnehmer; Werden; Regelung; Erwähnte; Rechtliches; Entscheid |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO120028 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | |
LU | V 05 237_2 | Art. 1 Abs. 2 ZGB; Art. 336a OR; Art. 10 Abs. 2 BVG; 29 Abs. 2 AVIG; § 4 HG; § 162 Abs. 1, 201 Abs. 2 VRG; § 72, 75 PG. Vermögensrechtliche Folgen bei rechtswidriger ordentlicher Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses: Keine Zusprechung einer Pönalen infolge fehlender Rechtsgrundlage (Erw. 3). Der Schadenersatzanspruch gemäss Art. 72 Abs. 2 PG schliesst Verdienstausfall mit ein (Erw. 4). Mittels richterlicher Lückenfüllung wird die maximale Dauer für Leistungen von entgangenem Lohn und weiteren Schadenersatz (z.B. Bewerbungskosten) auf ein Jahr festgesetzt (Erw. 5, 9e-f). Weitere Ansprüche aus Staatshaftung, die adhäsionsweise im Rahmen einer Schadenersatzklage wegen rechtswidriger Kündigung erhoben werden, und die in einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (z.B. Mobbing) gründen, werden ebenfalls vom Verwaltungsgericht beurteilt (Erw. 6f). Auf den ermittelten Schadenersatzbeträgen wird ein Schadenszins und ab Urteilsdatum ein Verzugszins in der Höhe von 5% geschuldet (Erw. 9b). Über Parteikosten aus dem vorgängigen Beschwerdeverfahren wird in jenem abschliessend entschieden, womit sie nicht mehr als Schadenersatz im nachfolgenden Klageverfahren geltend gemacht werden können (Erw. 9g). |