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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 339 2. Abschnitt: Beginn der Hauptverhandlung Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen
1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
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3 Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
4 Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.
5 Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210583 | Rechtswidriger Aufenthalt (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) | Beschuldigte; Gericht; Beschuldigten; Verfahren; Urteil; Verteidigung; Bundes; Berufung; Recht; Bundesgericht; Staat; Aufenthalt; Gericht; Kantons; Schweiz; Bundesgerichtes; Aufenthalts; Verfahren; Entschädigung; Migration; Berufungsverfahren; Staatsanwaltschaft; Wegweisung; Sinne; Obergericht; Vorverfahren; Vorinstanz |
ZH | UH210042 | Rückweisung der Anklage / Abschreibung des Verfahrens | Anklage; Verfahren; Akten; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Urteil; Rückweisung; Gericht; Beschluss; Verteidigung; Vorfrage; Vorfragen; Verfahren; Hauptverhandlung; Recht; Ergänzung; Bundesgericht; Entscheid; Beschwerdeführers; Durchsuchung; Prüfung; Bundesgerichts; Kantons; Beweismittel; Gutachten; Aktenstücke |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2020.70 | - | Spiel; Beschuldigte; Spielplattform; Apos; Beschuldigten; Glück; Glücks; Gerät; Glücksspiel; Recht; Geräte; Verfahren; Spielbank; Urteil; Beruf; Über; Berufung; Spiele; Verfahren; Gericht; Lokal; Spielbanken; Vorinstanz; Überweisung; Urteils; Ziffer; Staat |
LU | 2Q4 19 13 | Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe. | Beschuldigte; Pferd; Peitsche; Verletzung; Verletzungen; Beschuldigten; Fotos; Pferde; Aussage; Beweis; Zeuge; Tierarzt; Aussagen; Zeugen; TSchG; Gericht; Anklage; Tiere; Spore; Person; Geldstrafe; Sporen; Stute |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 188 (1B_524/2020) | Regeste Art. 29 f. StPO, Art. 92 und 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Eintretensfrage bei Trennung von Strafverfahren. Darstellung der früheren, uneinheitlichen Rechtsprechung (E. 1.2). Art. 92 BGG ist bei Verfahrenstrennungen nur anwendbar, wenn im konkreten Einzelfall die Frage der Verfahrenstrennung ausnahmsweise mit derjenigen der Zuständigkeit zusammenfällt (E. 1.3.1). Weil die Verfahrenstrennung zu erheblichen prozessualen Rechtsnachteilen führen kann (Verlust der Parteistellung) und vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist es angezeigt, die beschuldigte Person bei Verfahrenstrennungen (bzw. der Verweigerung einer Verfahrensvereinigung) nicht auf die Anfechtbarkeit des Endentscheids zu verweisen, sondern grundsätzlich einen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung zu bejahen (E. 1.3.2-1.3.5). Dass diese Voraussetzung im konkreten Fall gegeben ist, muss der Beschwerdeführer in schlüssiger Weise dartun (E. 1.4). | Verfahren; Urteil; Verfahrenstrennung; Verfahren; Person; Bundesgericht; Sachen; Verfahrenstrennungen; Urteile; Hinweis; Rechtsprechung; Zuständigkeit; Verweigerung; Voraussetzung; Geschädigte; Zwischenentscheid; Endentscheid; Hinweisen; Staatsanwaltschaft; Delikte; Zusammenhang; Verfügung; Beschluss; Entscheid; Rechtsnachteile |
147 IV 127 (6B_973/2019) | Regeste Art. 406 StPO ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist. Liegt ein Einverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Verfahren vor, kann dieses die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.1 und 2.2). Die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO müssen dabei kumulativ vorliegen (E. 2.2.2). | Berufung; Urteil; Verfahren; Recht; Verfahren; Verfahrens; Person; Voraussetzung; Voraussetzungen; Sachverhalt; Berufungsverfahren; Verhandlung; Berufungsgericht; Sachverhalts; Berufungsinstanz; Rechtsprechung; Urteils; Anwesenheit; Vorinstanz; Sachbeschädigung; Rechtsmittel; Urteile; Staatsanwalt; Hinweisen; Einverständnis; Parteien |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2023.208, BP.2023.107, BP.2023.108 | Kammer; Gericht; Verfahren; Beschwerdekammer; Ausstand; Gerichts; Verfahrens; Ausstands; Entscheid; Gesuch; Bundesgericht; Verfahren; Aufhebung; Urteil; Amtshandlungen; Wiederholung; Bundesstrafgericht; Akten; Bundesgerichts; Recht; Bundesstrafgerichts; Staatsanwalt; Verletzung; Untersuchung; Gericht; Zuständigkeit; VStrR; Sachrichter; Verfahrenshandlungen | |
BB.2023.176, BP.2023.79 | Kammer; Verfahren; Gericht; Beschwerdekammer; Verfahrens; Ausstand; Gerichts; Ausstands; Bundesgericht; Entscheid; Gesuch; Aufhebung; Urteil; Wiederholung; Verfahren; Bundesstrafgericht; Akten; Bundesgerichts; Recht; Bundesstrafgerichts; Verfahrenshandlungen; Staatsanwalt; Akten; Verletzung; Verfahrensakten; Untersuchung; Amtshandlungen; Gericht; VStrR |
Autor | Kommentar | Jahr |
Donatsch, Gut, Fingerhuth | Kommentar zur StPO | 2014 |
Donatsch, Gut, Fingerhuth | Kommentar zur StPO | 2014 |