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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 339 StPO vom 2024

Art. 339 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 339 2. Abschnitt: Beginn der Hauptverhandlung Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen

1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.

2 Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:

  • a. die Gültigkeit der Anklage;
  • b. die Prozessvoraussetzungen;
  • c. Verfahrenshindernisse;
  • d. die Akten und die erhobenen Beweise;
  • e. die Öffentlichkeit der Verhandlung;
  • f. die Zweiteilung der Verhandlung.
  • 3 Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.

    4 Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.

    5 Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 339 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210583Rechtswidriger Aufenthalt (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Beschuldigte; Gericht; Beschuldigten; Verfahren; Urteil; Verteidigung; Bundes; Berufung; Recht; Bundesgericht; Staat; Aufenthalt; Gericht; Kantons; Schweiz; Bundesgerichtes; Aufenthalts; Verfahren; Entschädigung; Migration; Berufungsverfahren; Staatsanwaltschaft; Wegweisung; Sinne; Obergericht; Vorverfahren; Vorinstanz
    ZHUH210042Rückweisung der Anklage / Abschreibung des VerfahrensAnklage; Verfahren; Akten; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Urteil; Rückweisung; Gericht; Beschluss; Verteidigung; Vorfrage; Vorfragen; Verfahren; Hauptverhandlung; Recht; Ergänzung; Bundesgericht; Entscheid; Beschwerdeführers; Durchsuchung; Prüfung; Bundesgerichts; Kantons; Beweismittel; Gutachten; Aktenstücke
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2020.70-Spiel; Beschuldigte; Spielplattform; Apos; Beschuldigten; Glück; Glücks; Gerät; Glücksspiel; Recht; Geräte; Verfahren; Spielbank; Urteil; Beruf; Über; Berufung; Spiele; Verfahren; Gericht; Lokal; Spielbanken; Vorinstanz; Überweisung; Urteils; Ziffer; Staat
    LU2Q4 19 13Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei zweier Pferde nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, verursacht durch starke Peitschenhiebe.Beschuldigte; Pferd; Peitsche; Verletzung; Verletzungen; Beschuldigten; Fotos; Pferde; Aussage; Beweis; Zeuge; Tierarzt; Aussagen; Zeugen; TSchG; Gericht; Anklage; Tiere; Spore; Person; Geldstrafe; Sporen; Stute
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 188 (1B_524/2020)
    Regeste
    Art. 29 f. StPO, Art. 92 und 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Eintretensfrage bei Trennung von Strafverfahren. Darstellung der früheren, uneinheitlichen Rechtsprechung (E. 1.2). Art. 92 BGG ist bei Verfahrenstrennungen nur anwendbar, wenn im konkreten Einzelfall die Frage der Verfahrenstrennung ausnahmsweise mit derjenigen der Zuständigkeit zusammenfällt (E. 1.3.1). Weil die Verfahrenstrennung zu erheblichen prozessualen Rechtsnachteilen führen kann (Verlust der Parteistellung) und vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist es angezeigt, die beschuldigte Person bei Verfahrenstrennungen (bzw. der Verweigerung einer Verfahrensvereinigung) nicht auf die Anfechtbarkeit des Endentscheids zu verweisen, sondern grundsätzlich einen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung zu bejahen (E. 1.3.2-1.3.5). Dass diese Voraussetzung im konkreten Fall gegeben ist, muss der Beschwerdeführer in schlüssiger Weise dartun (E. 1.4).
    Verfahren; Urteil; Verfahrenstrennung; Verfahren; Person; Bundesgericht; Sachen; Verfahrenstrennungen; Urteile; Hinweis; Rechtsprechung; Zuständigkeit; Verweigerung; Voraussetzung; Geschädigte; Zwischenentscheid; Endentscheid; Hinweisen; Staatsanwaltschaft; Delikte; Zusammenhang; Verfügung; Beschluss; Entscheid; Rechtsnachteile
    147 IV 127 (6B_973/2019)
    Regeste
    Art. 406 StPO ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist. Liegt ein Einverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Verfahren vor, kann dieses die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.1 und 2.2). Die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO müssen dabei kumulativ vorliegen (E. 2.2.2).
    Berufung; Urteil; Verfahren; Recht; Verfahren; Verfahrens; Person; Voraussetzung; Voraussetzungen; Sachverhalt; Berufungsverfahren; Verhandlung; Berufungsgericht; Sachverhalts; Berufungsinstanz; Rechtsprechung; Urteils; Anwesenheit; Vorinstanz; Sachbeschädigung; Rechtsmittel; Urteile; Staatsanwalt; Hinweisen; Einverständnis; Parteien

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2023.208, BP.2023.107, BP.2023.108Kammer; Gericht; Verfahren; Beschwerdekammer; Ausstand; Gerichts; Verfahrens; Ausstands; Entscheid; Gesuch; Bundesgericht; Verfahren; Aufhebung; Urteil; Amtshandlungen; Wiederholung; Bundesstrafgericht; Akten; Bundesgerichts; Recht; Bundesstrafgerichts; Staatsanwalt; Verletzung; Untersuchung; Gericht; Zuständigkeit; VStrR; Sachrichter; Verfahrenshandlungen
    BB.2023.176, BP.2023.79Kammer; Verfahren; Gericht; Beschwerdekammer; Verfahrens; Ausstand; Gerichts; Ausstands; Bundesgericht; Entscheid; Gesuch; Aufhebung; Urteil; Wiederholung; Verfahren; Bundesstrafgericht; Akten; Bundesgerichts; Recht; Bundesstrafgerichts; Verfahrenshandlungen; Staatsanwalt; Akten; Verletzung; Verfahrensakten; Untersuchung; Amtshandlungen; Gericht; VStrR

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch, Gut, Fingerhuth Kommentar zur StPO2014
    Donatsch, Gut, Fingerhuth Kommentar zur StPO2014