ZGB Art. 338 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 338 ZGB vom 2022

Art. 338 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 338 II. Dauer

1 Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden.

2 Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie jeder Ge?mein?der auf sechs Monate kündigen.

3 Bei landwirtschaftlichem Betriebe des Gesamtgutes ist eine Kündi?gung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrs- oder Herbsttermin zulässig.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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