OR Art. 337a -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

Art. 337a OR de 2025

Art. 337a Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 337a Insolvabilité de l’employeur

En cas d’insolvabilité de l’employeur, le travailleur peut résilier immédiatement le contrat, si des sûretés ne lui sont pas fournies dans un délai convenable pour garantir ses prétentions contractuelles.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 337a Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA130021Forderung, ZeugnisänderungArbeit; Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Zahlung; Arbeitsverhältnis; Recht; Klägers; Klage; Betreibung; Arbeitszeugnis; Arbeitsverhältnisses; Begehren; Urteil; Entscheid; Zahlungsunfähigkeit; Kündigung; Bereich; Lohnzahlung; Auskunft; Entschädigung; Wirtschaftsgeograph; Berufungsverfahren; Zeugnis; Unternehmen; ätig
SGAVI 2018/30Entscheid Art. 29 und 51 ff. AVIG, Art. 2 ZGB, Art. 82 und 337a OR;Befindet sich die Arbeitgeberin nicht im Zahlungsverzug, so kann die Arbeit nicht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 82 OR analog niedergelegt werden. Arbeitet die versicherte Person tatsächlich noch für die Arbeitgeberin und unternimmt diese konkrete Rettungsbemühungen zur Abwendung eines drohenden Konkurses, so ist die versicherte Person nicht ohne Weiteres unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht zur fristlosen Kündigung verpflichtet. Zur Verhinderung von Missbräuchen sieht Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite von vier Monaten für die Bezugsdauer vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2019, AVI 2018/30). Arbeit; Arbeitgeber; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeberin; Konkurs; Arbeitslosen; Arbeitnehmer; Kündigung; Anspruch; Schaden; Lohnforderung; Mitarbeitenden; Kasse; Verfügung; Lohnforderungen; Unternehmen; Arbeitsverhältnis; Löhne; Zeitraum; Arbeitslosenentschädigung; Schadenminderungspflicht; E-Mail; Sinne; Lohnansprüche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2018/30Entscheid Art. 29 und 51 ff. AVIG, Art. 2 ZGB, Art. 82 und 337a OR;Befindet sich die Arbeitgeberin nicht im Zahlungsverzug, so kann die Arbeit nicht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 82 OR analog niedergelegt werden. Arbeitet die versicherte Person tatsächlich noch für die Arbeitgeberin und unternimmt diese konkrete Rettungsbemühungen zur Abwendung eines drohenden Konkurses, so ist die versicherte Person nicht ohne Weiteres unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht zur fristlosen Kündigung verpflichtet. Zur Verhinderung von Missbräuchen sieht Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite von vier Monaten für die Bezugsdauer vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2019, AVI 2018/30). Arbeit; Arbeitgeber; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeberin; Konkurs; Arbeitslosen; Arbeitnehmer; Kündigung; Anspruch; Schaden; Lohnforderung; Mitarbeitenden; Kasse; Verfügung; Lohnforderungen; Unternehmen; Arbeitsverhältnis; Löhne; Zeitraum; Arbeitslosenentschädigung; Schadenminderungspflicht; E-Mail; Sinne; Lohnansprüche
SGAVI 2011/86Entscheid Art. 23 AVIG; Art. 37 AVIV; Berechnung des versicherten Verdienstes. Bestimmung des Bemessungszeitraums (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2012, AVI 2011/86).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Marc GigerEntscheid vom 24. August 2012in SachenA. ,Beschwerdeführerin,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendversicherter VerdienstSachverhalt: Verdienst; Antrag; Arbeitsverhältnis; Kündigung; Einsprache; Rahmenfrist; Arbeitslosenentschädigung; Firma; Quot; Zahlung; Arbeitgeber; Berechnung; Verfügung; Beitragsmonate; Lohnzahlung; Kündigungsfrist; Leistungsbezug; Verdienstes; Lohnzahlungen; Einspracheentscheid; Hinweis; Arbeitslosenkasse; Entschädigung; Konto; Durchschnittslohn; ührt
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