Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 337a OR vom 2025

Art. 337a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 337a wegen Lohngefährdung

Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 337a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA130021Forderung, ZeugnisänderungArbeit; Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Zahlung; Arbeitsverhältnis; Recht; Klägers; Klage; Betreibung; Arbeitszeugnis; Arbeitsverhältnisses; Begehren; Urteil; Entscheid; Zahlungsunfähigkeit; Kündigung; Bereich; Lohnzahlung; Auskunft; Entschädigung; Wirtschaftsgeograph; Berufungsverfahren; Zeugnis; Unternehmen; ätig
SGAVI 2018/30Entscheid Art. 29 und 51 ff. AVIG, Art. 2 ZGB, Art. 82 und 337a OR;Befindet sich die Arbeitgeberin nicht im Zahlungsverzug, so kann die Arbeit nicht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 82 OR analog niedergelegt werden. Arbeitet die versicherte Person tatsächlich noch für die Arbeitgeberin und unternimmt diese konkrete Rettungsbemühungen zur Abwendung eines drohenden Konkurses, so ist die versicherte Person nicht ohne Weiteres unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht zur fristlosen Kündigung verpflichtet. Zur Verhinderung von Missbräuchen sieht Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite von vier Monaten für die Bezugsdauer vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2019, AVI 2018/30). Arbeit; Arbeitgeber; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeberin; Konkurs; Arbeitslosen; Arbeitnehmer; Kündigung; Anspruch; Schaden; Lohnforderung; Mitarbeitenden; Kasse; Verfügung; Lohnforderungen; Unternehmen; Arbeitsverhältnis; Löhne; Zeitraum; Arbeitslosenentschädigung; Schadenminderungspflicht; E-Mail; Sinne; Lohnansprüche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2018/30Entscheid Art. 29 und 51 ff. AVIG, Art. 2 ZGB, Art. 82 und 337a OR;Befindet sich die Arbeitgeberin nicht im Zahlungsverzug, so kann die Arbeit nicht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 82 OR analog niedergelegt werden. Arbeitet die versicherte Person tatsächlich noch für die Arbeitgeberin und unternimmt diese konkrete Rettungsbemühungen zur Abwendung eines drohenden Konkurses, so ist die versicherte Person nicht ohne Weiteres unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht zur fristlosen Kündigung verpflichtet. Zur Verhinderung von Missbräuchen sieht Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite von vier Monaten für die Bezugsdauer vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2019, AVI 2018/30). Arbeit; Arbeitgeber; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeberin; Konkurs; Arbeitslosen; Arbeitnehmer; Kündigung; Anspruch; Schaden; Lohnforderung; Mitarbeitenden; Kasse; Verfügung; Lohnforderungen; Unternehmen; Arbeitsverhältnis; Löhne; Zeitraum; Arbeitslosenentschädigung; Schadenminderungspflicht; E-Mail; Sinne; Lohnansprüche
SGAVI 2011/86Entscheid Art. 23 AVIG; Art. 37 AVIV; Berechnung des versicherten Verdienstes. Bestimmung des Bemessungszeitraums (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2012, AVI 2011/86).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Marc GigerEntscheid vom 24. August 2012in SachenA. ,Beschwerdeführerin,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendversicherter VerdienstSachverhalt: Verdienst; Antrag; Arbeitsverhältnis; Kündigung; Einsprache; Rahmenfrist; Arbeitslosenentschädigung; Firma; Quot; Zahlung; Arbeitgeber; Berechnung; Verfügung; Beitragsmonate; Lohnzahlung; Kündigungsfrist; Leistungsbezug; Verdienstes; Lohnzahlungen; Einspracheentscheid; Hinweis; Arbeitslosenkasse; Entschädigung; Konto; Durchschnittslohn; ührt
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