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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 335 StPO vom 2024

Art. 335 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 335 1. Abschnitt: Gericht und Verfahrensbeteiligte Zusammensetzung des Gerichts

1 Das Gericht tagt während der gesamten Hauptverhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers.

2 Fällt während der Hauptverhandlung eine Richterin oder ein Richter aus, so wird die gesamte Hauptverhandlung wiederholt, es sei denn, die Parteien verzichteten darauf.

3 Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass von Anfang an ein Ersatzmitglied des Gerichts an den Verhandlungen teilnimmt, um nötigenfalls ein Mitglied des Gerichts zu ersetzen.

4 Hat das Gericht Straftaten gegen die sexuelle Integrität zu beurteilen, so muss ihm auf Antrag des Opfers wenigstens eine Person des gleichen Geschlechts wie das Opfer angehören. Bei Einzelgerichten kann von dieser Regelung abgewichen werden, wenn Opfer beiderlei Geschlechts beteiligt sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 335 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220233Vergewaltigung etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Gerin; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigten; Fahre; Dossier; Berufung; Habe; Vorinstanz; Recht; Geschlechtsverkehr; Urteil; Recht; Sinne; Kantons; Staatsanwaltschaft; Aussage; Erklärte; Verfahren; Auszugehen; Gesagt; Untersuchung; Verfahren; Sodann; Bezahlen; Delikt; Schwere
ZHSB220090VergewaltigungSchuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Handlung; Handlungen; Habe; Sexuellen; Frage; Habe; Erklärte; Berufung; Verteidigung; Aussagen; Gezogen; Versucht; Nicht; Schildert; Amtlich; Einvernahme; Shirt; Opfer; Staat; Vergewaltigung; Vorinstanz; Gedreht; Gewalt; Drehen; Verbal; Amtliche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2019.22 (AG.2020.497)Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 18. Mai 2018 betreffend Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StGB
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