Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 333

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 333 SchKG vom 2024

Art. 333 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 333 Einvernehmliche private Schuldenbereinigung 1. Antrag des
Schuldners

1 Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann beim Nachlassgericht die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen.

2 Der Schuldner hat in seinem Gesuch seine Schulden sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 333 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180220Aufhebung der Stundung, Informationen durch Dritte.Gläubiger; Schuldenbereinigung; SchKG; Verfahren; Vorinstanz; Stundung; Lassgericht; Gläubigerin; Schuldner; Entscheid; Vergleich; Sachwalter; Widerruf; Sachverhalt; Gericht; Weigerung; Konkurs; Obergericht; Eingabe; Antrag; Schuldnerin; Hauptgläubiger; Bundesgericht; Oberrichter; Urteil; Arrestgläubigerin
ZHPS150198Einvernehmliche private Schuldenbereinigung.SchKG; Schuldenbereinigung; Verfahren; Lassverfahren; Eröffnung; Lassverfahrens; Schuldner; Antrag; Entscheid; Verlängerung; Stundung; Einzelgericht; Rechtsmittelinstanz; Beschwerdeschrift; Obergericht; Rechtsmittelschrift; Mitteilung; Sachwalterin; Gericht; Erwägungen; Obergerichts:; Gründen; Rechtsanwendung; Feststellung; Sachverhaltes; Hinblick; Schuldensanierung; Sachwalterbericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 402Art. 174 Abs. 1 SchKG. Die Revision des SchKG änderte nichts am Umstand, dass die Gläubiger im Fall der Konkurseröffnung wegen Insolvenzerklärung des Schuldners nicht legitimiert sind, das Konkurserkenntnis weiterzuziehen (E. 3, Bestätigung der Rechtsprechung). Konkurs; SchKG; Gläubiger; Konkurseröffnung; Recht; Insolvenz; Insolvenzerklärung; Schuldner; Konkurserkenntnis; Frist; Gläubigern; Verfahren; Verfügung; FRITZSCHE/WALDER; Legitimation; Weiterziehung; Konkursverfahren; Konkurses; Urteil; Revision; Schuldners; Entscheid; Schuldbetreibung; AMONN; GASSER; Gesetzgeber; Umstand; Rechtsprechung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Alexander Brunner, Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998