ZGB Art. 332 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 332 ZGB vom 2025

Art. 332 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 332 Hausordnung und Fürsorge

1 Die Ordnung, der die Hausgenossen unterstellt sind, hat auf die Interessen aller Beteiligten in billiger Weise Rücksicht zu nehmen.

2 Insbesondere soll den Hausgenossen für ihre Ausbildung, ihre Berufsarbeit und für die Pflege der religiösen Bedürfnisse die nötige Freiheit gewährt werden.

3 Die von den Hausgenossen eingebrachten Sachen hat das Familienhaupt mit der gleichen Sorgfalt zu verwahren und gegen Schaden sicherzustellen wie die eigenen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 332 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF210061Ausweisung / Rechtsschutz in klaren FällenBerufung; Recht; Vertrag; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Pensions; Kündigung; Pensionsvertrag; Vertrags; Berufungsbeklagten; Verfahren; Vorinstanz; Parteien; Bundesgericht; Bestimmungen; Urteil; Ausweisung; Entscheid; Leistung; Vertrages; Verträge; Leistungen; Appartement; Berufungsverfahren; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Pensionsvertrages; Zimmer; Bezirk
GRPZ-05-117Vollstreckung eines ausländischen UrteilsRecht; Zustellung; Klage; Urteil; LugÜ; Verfahren; Zivil; Schriftstück; Klageschrift; Gesuch; Entscheid; Gericht; Kantons; Person; Bezirksgerichts; Ehefrau; Kantonsgericht; Gesuchsgegner; Maloja; Sinne; Aufenthaltsort; Graubünden; Verfügung; Urteils; Vorladung; Entscheidung; Kantonsgerichtspräsidium

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 IV 33Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1, 94 Ziff. 2 SVG, Art. 137, 140 StGB. Abgrenzung von Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Verwendung eines anvertrauten Motorfahrzeugs zu Fahrten bzw. von Diebstahl und Veruntreuung, insbesondere bei Mitgewahrsam von Täter und Geschädigtem. Weiss; Gewahrsam; Entwendung; Wagen; Angeklagte; Motorfahrzeugs; Gebrauch; Gericht; Schlüssel; Staatsanwaltschaft; Kantons; Basel-Landschaft; Fahrten; Mitgewahrsam; Angeklagten; Verwendung; Diebstahl; Veruntreuung; Lernfahrausweis; Peter; Klinik; Briefkasten; Hospitalisierung; Obergericht; Antrags; Fahrzeug; Herrschaft; Aufbewahrung; Urteil