Strafgesetzbuch (StGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 332 StGB vom 2025

Art. 332 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 332 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

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Art. 332 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230279Nötigung etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Privatklägerin; Urteil; Berufung; Recht; Vorinstanz; Geldstrafe; Verteidigung; Sinne; Polizei; Nötigung; Tagessätze; Gericht; Anklage; Bezirksgericht; Staatsanwalt; Bezirksgerichts; Baustelle; Staatsanwaltschaft; Wohnung; Tagessätzen; Urteils; Entscheid; Verfahren; Kontakt; Rechtskraft; Hausfriedensbruch; Verhalten
ZHSB230061Verweisungsbruch etc.Beschuldigte; Verteidigung; Beschuldigten; Rucksack; Berufung; Verfahren; Urteil; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Geschädigte; Verteidigerin; Gericht; Recht; Entscheid; Aneignung; Entschädigung; Geschädigten; Verweis; Berufungsverfahren; Dispositiv; Verweisungsbruch; Punkt; Bundesgericht; Sinne; Dispositivziffer; Schweiz; Lande
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 475Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 lit. f und 25 MSchG; Art. 13 lit. b aUWG; Strafbarkeit des Täters nach dem aUWG bei Verjährung der Widerhandlung gegen das MSchG. Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 lit. f und 25 MSchG ist gegenüber Art. 13 lit. b aUWG lex specialis (E. 1). Nach Eintritt der Verjährung in bezug auf die Widerhandlung gegen das MSchG kann der Täter nach dem aUWG bestraft werden, wobei die mildere Strafe gemäss MSchG nicht überschritten werden darf (E. 3). MSchG; Verjährung; Widerhandlung; Täter; Verbindung; Verjährungsfrist; Urteil; Vergehen; Eintritt; Bundesgesetz; Franken; Bestrafung; Verletzung; Gefängnis; Recht; Tötung; Kantons; Täters; Uhren; Herkunft; Busse; Gesetzes; Gallen; Nichtigkeitsbeschwerde; Gerichtskommission; Schutz
85 IV 189Nichtanzeigen eines Fundes. Art. 332 StGB. - Irrige Vorstellung über den Sachverhalt. Art. 19 StGB. 1. Die Übertretung nach Art. 332 StGB kommt nur in Frage, wenn nicht das Vergehen des Art. 141 StGB (Fundunterschlagung) begangen worden ist, oder wenn der Täter mangels Strafantrages nicht wegen dieses Vergehens verfolgt werden kann (Erw. 1). 2. Der Nichtanzeige eines Fundes (Art. 332 StGB) macht sich nur schuldig, wer vorsätzlich den Fund einer verlorenen (Art. 720 ZGB) oder das Vorfinden einer gemäss Art. 725 Abs. 1 ZGB in seinen Gewahrsam gelangten Sache nicht anzeigt (in Missachtung von Art. 720 Abs. 2/725 Abs. 1 ZGB). - Nimmt der Finder irrigerweise an, die Sache sei vom Eigentümer aufgegeben worden und daher herrenlos, so liegt vorsätzliche und damit strafbare Übertretung nicht vor (Art. 19 StGB) (Erw. 2). Fundes; Fundunterschlagung; Anzeige; Luzern; Übertretung; Nichtanzeige; Hunziker; Sachverhalt; ätzlich; Eigentümer; Sachen; Amtsgericht; Beschuldigte; Anzeige; Urteil; Bucher; Nichtanzeigen; Vergehen; Sinne; ätzliche; Hause; Kehricht; Luzern-Stadt; Nichtanzeigens; Staat; Kassationshof; Staatsanwaltschaft; Vorstellung; Antrages; Vergehens

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AutorKommentarJahr
Schweizer, Trechsel, PiethPraxis, 4. Aufl., Zürich2021
Schweizer, Trechsel, PiethPraxis, 4. Aufl., Zürich2021