SG | BV 2012/19 | Entscheid Art. 23 lit. a BVG. Beitritt eines Paraplegikers zu einer Vorsorgeeinrichtung bei bestehender Restarbeitsfähigkeit von 50%. Jahre später volle Arbeitsunfähigkeit nach dem Auftreten mehrerer Krankheiten, die nicht direkte Folge der Paraplegie sind, von dieser jedoch zumindest begünstigt wurden. Eine solche Prädisposition reicht nicht aus, dem Versicherten mit der Begründung der Verschlechterung einer vor Versicherungsbeginn bereits bestehenden Invalidität und unter Berufung auf das Versicherungsprinzip im Rahmen der versicherten Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 50% Leistungen zu verweigern. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. September 2015, BV 2012/19).Entscheid vom 15. September 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin ChristianeGallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Della BatlinerGeschäftsnr.BV 2012/19ParteienA. ,Kläger,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Gemperli, advokatur am brühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,gegenB. ,Beklagte,GegenstandInvalidenrente, BeitragsbefreiungSachverhalt | ähig; Arbeit; Invaliden; MV-act; Vorsorge; Invalidität; Versicherung; Militärversicherung; Rente; IV-act; Arbeitsunfähigkeit; Gesundheit; Akten; Invalidenrente; Renten; Invaliditätsgrad; Verschlechterung; Klägers; Leistungen; Unfall; Invalidenversicherung; Paraplegie; Gesundheitszustand; Quot; Ursache; Beklagten; Vorsorgeverhältnis; Gesundheitszustands; Restarbeitsfähigkeit |