Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 331c OR vom 2025

Art. 331c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 331c Gesundheitliche Vorbehalte (1)

Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 331c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSKLA.2012.14Klage vom 2. Oktober 2012 (Versicherungsvorbehalt / Pensionskasse Staatspersonal)Risiko; Vorsorge; Krankheit; Vorsorgeeinrichtung; Sinne; Risikoerhöhung; Invalidität; Statuten; Vorbehalts; Krankheiten; Gesundheitsvorbehalt; Taggeldversicherung; Urteil; Gesundheitsvorbehalte; Versicherung; Eintritt; «high; Rückfall; Person; Gutachten; Karzinom
SGBV 2012/19Entscheid Art. 23 lit. a BVG. Beitritt eines Paraplegikers zu einer Vorsorgeeinrichtung bei bestehender Restarbeitsfähigkeit von 50%. Jahre später volle Arbeitsunfähigkeit nach dem Auftreten mehrerer Krankheiten, die nicht direkte Folge der Paraplegie sind, von dieser jedoch zumindest begünstigt wurden. Eine solche Prädisposition reicht nicht aus, dem Versicherten mit der Begründung der Verschlechterung einer vor Versicherungsbeginn bereits bestehenden Invalidität und unter Berufung auf das Versicherungsprinzip im Rahmen der versicherten Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 50% Leistungen zu verweigern. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. September 2015, BV 2012/19).Entscheid vom 15. September 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin ChristianeGallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Della BatlinerGeschäftsnr.BV 2012/19ParteienA. ,Kläger,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Gemperli, advokatur am brühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,gegenB. ,Beklagte,GegenstandInvalidenrente, BeitragsbefreiungSachverhalt ähig; Arbeit; Invaliden; MV-act; Vorsorge; Invalidität; Versicherung; Militärversicherung; Rente; IV-act; Arbeitsunfähigkeit; Gesundheit; Akten; Invalidenrente; Renten; Invaliditätsgrad; Verschlechterung; Klägers; Leistungen; Invalidenver; Unfall; Invalidenversicherung; Paraplegie; Gesundheitszustand; Quot; Ursache; Beklagten; Vorsorgeverhältnis; Gesundheitszustands

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1984.31Staatshaftung, Liquidation einer PersonalfürsorgestiftungStifterfirma; Stiftung; Stiftungsvermögen; Destinatäre; Forderung; Aufsichtsbehörde; Alleinaktionär; Klägern; Schaden; Verteilung; Stiftungsvermögens; Aufsichtsbehörden; Verwendung; Zeitpunkt; Vermögens; Staat; Solothurn; Zwecke; Auflösung; Pflicht; Konkurs; Höhe; Verwaltungsgericht; Liquidation; Arbeitnehmer; Leistungen
SGBV 2012/19Entscheid Art. 23 lit. a BVG. Beitritt eines Paraplegikers zu einer Vorsorgeeinrichtung bei bestehender Restarbeitsfähigkeit von 50%. Jahre später volle Arbeitsunfähigkeit nach dem Auftreten mehrerer Krankheiten, die nicht direkte Folge der Paraplegie sind, von dieser jedoch zumindest begünstigt wurden. Eine solche Prädisposition reicht nicht aus, dem Versicherten mit der Begründung der Verschlechterung einer vor Versicherungsbeginn bereits bestehenden Invalidität und unter Berufung auf das Versicherungsprinzip im Rahmen der versicherten Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 50% Leistungen zu verweigern. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. September 2015, BV 2012/19).Entscheid vom 15. September 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin ChristianeGallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Della BatlinerGeschäftsnr.BV 2012/19ParteienA. ,Kläger,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Gemperli, advokatur am brühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,gegenB. ,Beklagte,GegenstandInvalidenrente, BeitragsbefreiungSachverhalt ähig; Arbeit; Invaliden; MV-act; Vorsorge; Invalidität; Versicherung; Militärversicherung; Rente; IV-act; Arbeitsunfähigkeit; Gesundheit; Akten; Invalidenrente; Renten; Invaliditätsgrad; Verschlechterung; Klägers; Leistungen; Unfall; Invalidenversicherung; Paraplegie; Gesundheitszustand; Quot; Ursache; Beklagten; Vorsorgeverhältnis; Gesundheitszustands; Restarbeitsfähigkeit
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