132 V 166 | Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG; Art. 87 KVG: Feststellungsklage. Die Klage des bisherigen Krankenversicherers auf Feststellung, dass rund 29'000 Versicherte, in deren Namen der Verein Pro Life die obligatorischen Krankenversicherungsverhältnisse gekündigt hat, weiterhin bei ihm versichert seien, ist zulässig. (Erw. 4 und 7) Regeste b Art. 7 Abs. 1 KVG; Art. 32 ff. OR: Kündigung der Krankenversicherung; Stellvertretung. Die vom Verein Pro Life als bevollmächtigtem Vertreter im Namen von rund 29'000 Mitgliedern mittels eines Schreibens an den bisherigen Versicherer ausgesprochene Kündigung der Versicherungsverhältnisse in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist rechtsgültig. (Erw. 8) Regeste c Art. 7 Abs. 2 KVG: Wechsel des Versicherers unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist. Im Falle der Mitteilung einer neuen Prämie kann der Versicherungswechsel unter Einhaltung einer einmonatigen Frist erfolgen; dabei spielt es keine Rolle, ob die neue Prämie höher, tiefer oder gleich hoch wie die bisherige ist. (Erw. 9) | Panorama; Kranken; Kündigung; Verein; Versicherung; Prämie; Mitglieder; Recht; Versicherer; Krankenpflege; Verwaltungsgericht; Krankenversicherung; Verfahren; Prämien; Krankenpflegeversicherung; Taggeld; Vollmacht; Verwaltungsgerichts; Taggeldversicherung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Person; Gültigkeit; Vereins; Krankenversicherer; Versicherungen; Einhaltung; Verfügung |
99 II 85 | Art. 33 und 14 VVG. 1. Die von der Versicherung ausgeschlossenen Ereignisse sind in den allgemeinen Vertragsbestimmungen genau und unzweideutig zu bezeichnen. Unter Vorbehalt einer gegenteiligen Abmachung habendie Umstände, unter denen ein Schadensereignis eintritt, keinen Einfluss auf die Deckung der Gefahr. Wenig klare Bestimmungen von Verträgen, die auf Grund eines zum voraus erstellten Formulars abgeschlossen werden, sind gegen die Partei auszulegen, welche sie abgefasst hat (Erw. 2-4). 2. Ein voraussehbares, ja sicher eintretendes Ereignis kann Gegenstand eines Versicherungsvertrags sein, sofern sein Datum nicht bekannt ist. 3. Wenn der Versicherungsnehmer das Schadenereignis unter Zwang herbeiführt, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe es absichtlich oder grobfahrlässig verursacht. | été; Assurance; étroussement; être; Scherrer; Argent; était; èrent; événement; Alpina; Banque; Intimée; Assureur; énérales; écembre; Versicherung; Genève; Agent; émentaires; ération; Rochat; Avoir; Après; Agression; Extorsion; ères; événements; éfini; écurité; Ereignis |