LCA Art. 33 -

Einleitung zur Rechtsnorm LCA:



Art. 33 LCA de 2024

Art. 33 Loi sur le contrat d’assurance (LCA) drucken

Art. 33 du risque

Sauf disposition contraire de la présente loi, l’entreprise d’assurance répond de tous les événements qui présentent le caractère du risque contre les conséquences duquel l’assurance a été conclue, moins que le contrat n’exclue certains événements d’une manière précise, non équivoque.


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Art. 33 Loi sur le contrat d’assurance (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200197ForderungPandemie; Versicherung; Deckung; Klausel; Epidemie; Ausschluss; Pandemiestufe; Recht; Pandemiestufen; Parteien; Vertrag; Ausschlussklausel; Urteil; Ungewöhnlichkeit; -Pandemie; Krankheit; Vertrags; Beklagten; Geltung; Auslegung; Epidemieversicherung; Betrieb; Deckungsausschluss; Stufe; Klage; Handel; Versicherungsschutz
ZHHG220147ForderungVersicherung; Klägerin; Klägerinnen; Recht; Deckung; Hygiene; Epidemie; Hygieneversicherung; Parteien; Vertrag; Beklagten; Bedingung; Bedingungen; Vertrags; Police; Urteil; Streit; Versicherungsvertrag; Betrieb; Massnahme; Klage; Massnahmen; Lebensmittel; Klausel; Wortlaut; Anspruch; Gebrauch; Unterbrechungsschaden; E-Mail
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2021.105-Unfall; Arbeit; Bericht; Urteil; Recht; Schulter; Integrität; Beurteilung; Invaliden; Versicherung; Beruf; Einkommen; Beschwerdeführer; Suva-Nr; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Unternehmerversicherung; Person; Zumutbar; Tabelle; Beweis; Leistung; ührte
SGHG.2001.27Entscheid Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB); Art. 8 ZGB (SR 210). Zu beurteilen war, ob es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Schaden um einen durch die Beklagte versicherten Schaden aus Einbruchdiebstahl gemäss Definition in Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a AVB der Beklagten handelte und demnach die Beklagte zu verpflichten sei, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls im Sinne ihrer AVB (Handelsgericht, 16. Dezember 2004, HG.2001.27). Einbruch; Quot; Lager; Täter; Lagerraum; Spuren; Gewalt; Eindringen; Einbruchdiebstahl; Beweis; Beklagten; Kippfenster; Versicherung; Gericht; Täters; Täterschaft; Kantons; Gallen; Fenster; Gewaltanwendung; Recht; Kantonspolizei; Eingangstür; Einstieg; Eingangstüre; Türe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 V 166Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG; Art. 87 KVG: Feststellungsklage. Die Klage des bisherigen Krankenversicherers auf Feststellung, dass rund 29'000 Versicherte, in deren Namen der Verein Pro Life die obligatorischen Krankenversicherungsverhältnisse gekündigt hat, weiterhin bei ihm versichert seien, ist zulässig. (Erw. 4 und 7)
Regeste b
Art. 7 Abs. 1 KVG; Art. 32 ff. OR: Kündigung der Krankenversicherung; Stellvertretung. Die vom Verein Pro Life als bevollmächtigtem Vertreter im Namen von rund 29'000 Mitgliedern mittels eines Schreibens an den bisherigen Versicherer ausgesprochene Kündigung der Versicherungsverhältnisse in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist rechtsgültig. (Erw. 8)
Regeste c
Art. 7 Abs. 2 KVG: Wechsel des Versicherers unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist. Im Falle der Mitteilung einer neuen Prämie kann der Versicherungswechsel unter Einhaltung einer einmonatigen Frist erfolgen; dabei spielt es keine Rolle, ob die neue Prämie höher, tiefer oder gleich hoch wie die bisherige ist. (Erw. 9)
Panorama; Kranken; Kündigung; Verein; Versicherung; Prämie; Mitglieder; Recht; Versicherer; Krankenpflege; Verwaltungsgericht; Krankenversicherung; Verfahren; Prämien; Krankenpflegeversicherung; Taggeld; Vollmacht; Verwaltungsgerichts; Taggeldversicherung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Person; Gültigkeit; Vereins; Krankenversicherer; Versicherungen; Einhaltung; Verfügung
99 II 85Art. 33 und 14 VVG. 1. Die von der Versicherung ausgeschlossenen Ereignisse sind in den allgemeinen Vertragsbestimmungen genau und unzweideutig zu bezeichnen. Unter Vorbehalt einer gegenteiligen Abmachung habendie Umstände, unter denen ein Schadensereignis eintritt, keinen Einfluss auf die Deckung der Gefahr. Wenig klare Bestimmungen von Verträgen, die auf Grund eines zum voraus erstellten Formulars abgeschlossen werden, sind gegen die Partei auszulegen, welche sie abgefasst hat (Erw. 2-4). 2. Ein voraussehbares, ja sicher eintretendes Ereignis kann Gegenstand eines Versicherungsvertrags sein, sofern sein Datum nicht bekannt ist. 3. Wenn der Versicherungsnehmer das Schadenereignis unter Zwang herbeiführt, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe es absichtlich oder grobfahrlässig verursacht. été; Assurance; étroussement; être; Scherrer; Argent; était; èrent; événement; Alpina; Banque; Intimée; Assureur; énérales; écembre; Versicherung; Genève; Agent; émentaires; ération; Rochat; Avoir; Après; Agression; Extorsion; ères; événements; éfini; écurité; Ereignis

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3871/2017UnternehmenszusammenschlüsseZusammenschluss; Unternehmen; Ticketcorner; Zusammenschlusspartei; Vorinstanz; Zusammenschlussparteien; Markt; Verfügung; Tamedia; Stellung; Zusammenschlussvorhaben; Starticket; Verfahren; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Wettbewerb; Kontrolle; Recht; Unternehmens; Frist; Sekretariat; Interesse; Prüfung; Wettbewerbs; Untersagung; Tickets; Verfahrens; Entscheid; Geschäft; ürde
C-6504/2011Zulassung als LeistungserbringerEntscheid; Leistung; Zuteilung; Beschluss; Bereich; Spital; Bundes; Recht; Beschlussorgan; Planung; IVHSM; Zuordnung; Fachorgan; Verfahren; Anhörung; Kanton; Spitalliste; Neugeborene; Intensivpflege; Vorinstanz; Neugeborenen; Definition; Begründung; Gehör; HSM-Beschluss; HSM-Beschlussorgan; Bundesverwaltungsgericht; Bericht; -Intensivpflege; Zentren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag2001