VRV Art. 33 - Vermeiden von Lärm

Einleitung zur Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 33 VRV vom 2025

Art. 33 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 33 (1) Vermeiden von Lärm (Art. 42 Abs. 1 SVG)

Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem:

  • a. unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge;
  • b. hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen;
  • c. zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren;
  • d. fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften;
  • e. Verursachen von vermeidbarem Lärm der Auspuffanlage, insbesondere das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme;
  • f. unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen;
  • g. Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dergleichen;
  • h. Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 607).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 33 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230134Betrug etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Kredit; Fahrzeug; Umsatz; Sinne; Berufung; Verteidigung; Urteil; Covid; Recht; Covid-; Vorinstanz; Zusammenhang; Konto; Fahrzeuge; Sachverhalt; Treuhänder; Privatklägerin; Gerichtskasse; Beweis; Staats; Staatsanwaltschaft; Verletzung; Zeuge; Umsatzerlös
    ZHSU170016Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Berufung; Urteil; Stadt; Beschuldigten; Fahrzeug; Lärm; Stadtrichteramt; Vorinstanz; Entschädigung; Verfahren; Beschleunigung; Sachverhalt; Zeuge; Kanton; Obergericht; Kantons; Gericht; Person; Entscheid; Beweis; Beschleunigungsvorgang; Tatbestand; Motorengeräusch; Bezirksgericht; Strasse; Recht; Verfahrens
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    91 IV 149Art. 33 lit. d VRV. Unnötiges Herumfahren. Das Verbot gemäss Art. 33 lit. d VRV gilt auch für Geschäfts- und Durchfahrtsstrassen in städtischen Verhältnissen (Erw. 1, a). Es richtet sich gegen den Lärm, den unnötig herumfahrende Motorfahrzeuge verursachen, schlechthin, selbst wenn dieser nicht übermässig ist (Erw. 1, b). Wer mehrere Male hintereinander durch eine Strasse fährt, um Dirnen zu betrachten, erfüllt den Tatbestand des fortgesetzten unnötigen Herumfahrens (Erw. 1, c). Die Unkenntnis der genannten Bestimmung entschuldigt nicht (Erw. 2). Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Strafbarkeit. Verneinung, dass ein besonders leichter Fall vorliege. Voraussetzungen (Erw. 3). ötig; Herumfahren; Lärm; ötige; Urteil; Strasse; Genferstrasse; Kassationshof; Stadt; Geschäfts; Busse; Einzelrichter; ässig; Motorfahrzeug; Verbot; übermässig; Dirnen; Tatbestand; ötigen; Herumfahrens; Unkenntnis; Ortschaft; Nichtigkeitsbeschwerde; Strassen; Vorschrift; Umgang; Unrecht; Durchfahrts; Sinne; Ermessen