Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 33 UVG vom 2024

Art. 33 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 33 Wiederaufleben der Rente des überlebenden Ehegatten

Ist der Anspruch des überlebenden Ehegatten wegen Wiederverheiratung erloschen und wird die neue Ehe nach weniger als zehn Jahren geschieden oder ungültig erklärt, so lebt der Rentenanspruch im folgenden Monat wieder auf.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 V 506Art. 20 Abs. 2, Art. 28, Art. 31 Abs. 4 UVG; Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 43 UVV: Anpassung der Komplementärrente. - Art. 43 Abs. 1 UVV in dem seit 1. September 1997 und Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut sind gesetzes- und verfassungskonform. - Bei Ablösung der Witwenrente durch eine einfache Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist der Anspruch auf eine Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung neu zu prüfen. Rente; Komplementärrente; Witwe; Renten; Witwen; Berechnung; Witwenrente; Hinterlassene; Verordnung; Altersrente; Anspruch; Komplementärrenten; Unfall; Hinterlassenen; Verdienst; Wortlaut; Anpassung; Franken; Verdienste; AHV-Rente; Unfallversicherung; Hinterlassenenrente; Regel; Verwaltungsgericht; Ablösung; Verdienstes; Bundesrat; Zweck

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2014/42DatenschutzPerson; Interesse; Auskunft; Personen; Dokument; Öffentlichkeit; Arbeit; Personalverleih; Kommentar; Daten; Zugang; Betrieb; Personendaten; Interessen; Betriebe; Geheimhaltung; Lohnsumme; Vorinstanz; Dokumente; Schutz; Informationen; Öffentlichkeitsgesetz; Beschwerdeführenden; Personalverleihbetriebe; Botschaft; Urteil; Auskunftserteilung
A-5111/2013DatenschutzPerson; Bundes; Interesse; Vorinstanz; Beschwer; Auskunft; Beschwerdeführende; Bundesverwaltung; Öffentlichkeit; Personalverleih; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführenden; Daten; Recht; Dokument; Arbeit; Personen; Betrieb; Zugang; Interessen; Betriebe; Vollzug; Verfügung; Geheimhaltung; Lohnsumme; Informationen; Dokumente; Sinne