LCStr Art. 33 -

Einleitung zur Rechtsnorm LCStr:



Art. 33 LCStr dal 2024

Art. 33 Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr) drucken

Art. 33 Doveri verso i pedoni

1 Il conducente deve agevolare ai pedoni l’attraversamento della carreggiata. (1)

2 Avvicinandosi ai passaggi pedonali, il conducente deve circolare con particolare prudenza e, se necessario, fermarsi, dando la precedenza ai pedoni che vi transitano o che stanno accedendovi. (2)

3 Alle fermate dei servizi di trasporto pubblici, il conducente deve badare alle persone che salgono e scendono.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 13 giu. 1961, in vigore dal 1° gen. 1963 (RU 1962 1417; FF 1961 767).
(2) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 13 giu. 1961, in vigore dal 1° gen. 1963 (RU 1962 1417; FF 1961 767).

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Art. 33 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210368Vorsätzliche Tötung etc.Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Aussage; Vorinstanz; Recht; Sinne; Aussagen; Ketamin; Urteil; Beschwerdegegner; Schuld; Berufung; Massnahme; Dossier; Verfahren; Schuldfähigkeit; Gutachter; Entscheid; Dispositiv; Gutachten; Ausführungen
ZHSB170499Vorsätzliche TötungBeschuldigte; Beschuldigten; Ketamin; Aussage; Droge; Drogen; Aussagen; Gutachter; Vorinstanz; Gutachten; Kokain; Anklage; Recht; Polizei; Privatkläger; Schuld; Behörde; Psychose; Kerze; Dispositiv; Verteidigung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.32-Beschuldigte; Verkehr; Geschädigte; Beschuldigten; Urteil; Fussgänger; Verletzung; Aufmerksamkeit; Berufung; Fahrzeug; Apos; Verkehrsregeln; Strasse; Fahrlässigkeit; Recht; Kollision; Solothurn; Geschädigten; Verhalten; Bundesgericht; Verfahren; Gefährdung; Gericht; Urteils; Staat
SOVWBES.2022.183-Fussgänger; Verkehr; Widerhandlung; Gericht; Führer; Fussgängerstreifen; Führerausweis; Verkehrsregel; Fussgängerin; Verschulden; Beschwerde; Strasse; Fahrzeug; Urteil; Verkehrsregeln; Aufmerksamkeit; Vortritt; Verwaltungsgericht; Verletzung; Führerausweisentzug; Fahrbahn; Kollision; Verhalten; ücksichtslos
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 IV 282Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 4 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 VRV; Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern im Strassenverkehr. Die vom Fahrzeuglenker auf Grund von Art. 26 Abs. 2 SVG gegenüber einem Kind aufzubringende erhöhte Sorgfalt (Misstrauensgrundsatz) ist auch zu beachten, wenn es von einer erwachsenen Person begleitet wird. Der Lenker darf auf korrektes Verhalten nur vertrauen, wenn die Begleitperson das Kind, das eine Strasse überqueren will, erkennbar an der Hand oder in anderer Weise fest hält (E. 2 und 3). Strasse; Strassen; Kinder; Verkehr; Sorgfalt; Verhalten; Strassenverkehr; Lenker; Begleiterin; Verkehrs; Kindern; Kindes; Person; Umstände; Vertrauen; Fussgänger; Recht; Vorinstanz; Sorgfaltspflicht; Fahrzeug; Urteil; Fahrzeuglenker; Vorsicht; Personen; Staatsanwaltschaft
115 II 283Haftpflicht des Motorfahrzeughalters. Selbstverschulden des Geschädigten. - Anwendung des Vertrauensprinzips (Art. 26 Abs. 2 SVG) auf das Fahrverhalten vor einem Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2 SVG). Die dem Fahrzeugführer zustehende Reaktionszeit richtet sich nach den Umständen (E. 1). - Den Fussgänger, der überraschend und ohne Kontrollblick nach links die Fahrbahn betritt, obwohl er mit den Örtlichkeiten und den Verkehrsverhältnissen vertraut ist, trifft ein grobes Verschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG, auch wenn er einen Fussgängerstreifen benützt (E. 2). éton; éaction; éhicule; était; étenteur; Arrêter; étons; SCHAFFHAUSER; Avait; éfenderesse; être; édiate; Fussgänger; élancée; éjà; Tribunal; Accident; ésé; édéral; ésence; écurité; ément; édiatement; Comme; éagi; Improviste; élance; Assurances; éforme; Haftpflicht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Philippe Weissenberger Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich2015
Weissenberger Kommentar SVG2015