Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) Art. 33

Zusammenfassung der Rechtsnorm LCR:



Art. 33 LCR de 2024

Art. 33 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 33 Obligations l’égard des piétons

1 Le conducteur facilitera aux piétons la traversée de la chaussée. (1)

2 Avant les passages pour piétons, le conducteur circulera avec une prudence particulière et, au besoin, s’arrêtera pour laisser la priorité aux piétons qui se trouvent déj sur le passage ou s’y engagent. (1)

3 Aux endroits destinés l’arrêt des véhicules des transports publics, le conducteur aura égard aux personnes qui montent dans ces véhicules ou qui en descendent.

(1) (2)
(2) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 23 juin 1961, en vigueur depuis le 1er janv. 1963 (RO 1962 1407 1420 art. 99 al. 2; FF 1961 I 393).

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Art. 33 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210368Vorsätzliche Tötung etc.Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Aussage; Vorinstanz; Recht; Sinne; Aussagen; Ketamin; Urteil; Beschwerdegegner; Schuld; Berufung; Massnahme; Dossier; Verfahren; Schuldfähigkeit; Gutachter; Entscheid; Dispositiv; Gutachten; Ausführungen
ZHSB170499Vorsätzliche TötungBeschuldigte; Beschuldigten; Ketamin; Aussage; Droge; Drogen; Aussagen; Gutachter; Vorinstanz; Gutachten; Kokain; Anklage; Recht; Polizei; Privatkläger; Schuld; Behörde; Psychose; Kerze; Dispositiv; Verteidigung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.32-Beschuldigte; Verkehr; Geschädigte; Beschuldigten; Urteil; Fussgänger; Verletzung; Aufmerksamkeit; Berufung; Fahrzeug; Apos; Verkehrsregeln; Strasse; Fahrlässigkeit; Recht; Kollision; Solothurn; Geschädigten; Verhalten; Bundesgericht; Verfahren; Gefährdung; Gericht; Urteils; Staat
SOVWBES.2022.183-Fussgänger; Verkehr; Widerhandlung; Gericht; Führer; Fussgängerstreifen; Führerausweis; Verkehrsregel; Fussgängerin; Verschulden; Beschwerde; Strasse; Fahrzeug; Urteil; Verkehrsregeln; Aufmerksamkeit; Vortritt; Verwaltungsgericht; Verletzung; Führerausweisentzug; Fahrbahn; Kollision; Verhalten; ücksichtslos
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 IV 282Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 4 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 VRV; Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern im Strassenverkehr. Die vom Fahrzeuglenker auf Grund von Art. 26 Abs. 2 SVG gegenüber einem Kind aufzubringende erhöhte Sorgfalt (Misstrauensgrundsatz) ist auch zu beachten, wenn es von einer erwachsenen Person begleitet wird. Der Lenker darf auf korrektes Verhalten nur vertrauen, wenn die Begleitperson das Kind, das eine Strasse überqueren will, erkennbar an der Hand oder in anderer Weise fest hält (E. 2 und 3). Strasse; Strassen; Kinder; Verkehr; Sorgfalt; Verhalten; Strassenverkehr; Lenker; Begleiterin; Verkehrs; Kindern; Kindes; Person; Umstände; Vertrauen; Fussgänger; Recht; Vorinstanz; Sorgfaltspflicht; Fahrzeug; Urteil; Fahrzeuglenker; Vorsicht; Personen; Staatsanwaltschaft
115 II 283Haftpflicht des Motorfahrzeughalters. Selbstverschulden des Geschädigten. - Anwendung des Vertrauensprinzips (Art. 26 Abs. 2 SVG) auf das Fahrverhalten vor einem Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2 SVG). Die dem Fahrzeugführer zustehende Reaktionszeit richtet sich nach den Umständen (E. 1). - Den Fussgänger, der überraschend und ohne Kontrollblick nach links die Fahrbahn betritt, obwohl er mit den Örtlichkeiten und den Verkehrsverhältnissen vertraut ist, trifft ein grobes Verschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG, auch wenn er einen Fussgängerstreifen benützt (E. 2). éton; éaction; éhicule; était; étenteur; Arrêter; étons; SCHAFFHAUSER; Avait; éfenderesse; être; édiate; Fussgänger; élancée; éjà; Tribunal; Accident; ésé; édéral; ésence; écurité; ément; édiatement; Comme; éagi; Improviste; élance; Assurances; éforme; Haftpflicht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Philippe Weissenberger Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich2015
Weissenberger Kommentar SVG2015