EMRK Art. 33 - Staatenbeschwerden

Einleitung zur Rechtsnorm EMRK:



Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.

Art. 33 EMRK vom 2022

Art. 33 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 33 Staatenbeschwerden

Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei anrufen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-5403/2021Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Bulgarien; Behörde; Behörden; Recht; Türkei; Asyls; Asylgesuch; Mitgliedstaat; Asylsuchende; Staat; Verfahren; Dublin-III-VO; Asylverfahren; Überstellung; Beschwerdeführer; Verfügung; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Behandlung; Sachverhalt; Hinweis; Wegweisung
D-3338/2021Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Beschwerde; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Kinder; Recht; Deutschland; Dublin; Verfahren; Mitgliedstaat; Asylgesuch; Behörde; Gehör; Dublin-III-VO; Verfügung; Überstellung; Behörden; Bundesverwaltungsgericht; Gesundheit; Rechtsvertretung; Sachverhalt; Vollzug; Probleme; Urteil; Staat; Vorinstanz