142 II 399 | Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG; Art. 22c FZG. Abzug von Beiträgen an die berufliche Vorsorge bei Wiedereinkauf nach Scheidung. Kapitalbezugssperre. Steuerumgehung. Auslegung von Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG (E. 3.2-3.3.5): Insbesondere die teleologische Auslegung (E. 3.3.4) führt zum Ergebnis, dass sich die in Art. 79b Abs. 4 BVG enthaltene Ausnahme auch auf die in Art. 79b Abs. 3 BVG vorgesehene dreijährige Sperrfrist bezieht. Ein Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren ist im Falle eines Wiedereinkaufs nach Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht ausgeschlossen. Ein Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG ist nicht zulässig, wenn eine Steuerumgehung vorliegt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.2). Steuerumgehung vorliegend bejaht (E. 4.4). | Einkauf; Vorsorge; Kapital; Scheidung; Steuerumgehung; Abzug; Wiedereinkauf; Kapitalbezug; Urteil; Darlehen; Begrenzung; Pensionskasse; Sperrfrist; Vorsorgeeinrichtung; Vorinstanz; Höhe; Leistungen; Rechtsprechung; Einkaufs; Vorgehen; Element; Steuerersparnis; Wiedereinkäufe; Steueramt; Auslegung; ührt |
133 IV 187 (6S.530/2006) | Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG; Legitimation der Bundesanwaltschaft. Die Staatsanwälte des Bundes sind befugt, in den von ihnen geführten Verfahren eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts zu erheben (E. 2.1). Regeste b Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 BetmG; Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelstrafrecht; Anstaltentreffen. Wer Betäubungsmittel verkauft, macht sich nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG als Täter strafbar und ist nicht bloss Gehilfe, auch wenn er als untergeordnetes Mitglied einer Bande oder auf Geheiss handelt (E. 3.3). Anstalten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG trifft, wer einen Kurier beim Ausscheiden der Drogen im Hinblick auf deren Verkauf betreut (E. 3.4). Regeste c Art. 172 Abs. 1 und Art. 246 BStP; Verfahrenskosten des Bundesstrafverfahrens. Grundsatz der Kostentragungspflicht des Verurteilten und Ausnahmen hiezu (Art. 172 Abs. 1 BStP). Zu den Verfahrenskosten (Art. 246 BStP) gehören die Kosten der Untersuchungshaft, nicht aber jene des vorläufigen Strafvollzugs (E. 6). | Bundes; BetmG; Betäubungsmittel; Bundesanwalt; Verurteilte; Recht; Kokain; Staat; Drogen; Gehilfe; Verfahren; Verkauf; Verurteilten; Untersuchungshaft; Vollzug; Anstalten; Sinne; Vorinstanz; Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Täter; Betäubungsmittelgesetz; Entscheid; Gehilfen; Verfahrens; Freiheit; Verfahren |