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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 33 BV vom 2024

Art. 33 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 33 Petitionsrecht

1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.

2 Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 33 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2015/83-Action; Demande; Demander; Demanderesse; Titre; Défenderesse; Actions; Offre; L'offre; Société; L'art; Titres; Public; Valeur; Frais; Droit; Civile; Délai; Présent; Procédure; Partie; Montant; Cantonal; Suisse; D'une; Commerce; Publication; Dépens; Judiciaire
SGBR.2005.4Entscheid Art. 34 BGFA (SR 935.61); Art.98a OG (SR 173.110); Art. 5 Abs. 2 AnwG; Art. 6 Anwaltskammer; Recht; Beschwerde; Anzeige; Entscheid; Präsident; Verfügung; Kanton; Präsidenten; Verfahren; Anzeiger; Verwaltung; Kantons; Anspruch; Kantonsgericht; Wiedererwägung; Behörde; Behandlung; VÖGELI; Bundes; AnwG; Anwaltskammer; Anwaltskammer; Gesuch; Wiedererwägungsgesuch; CAVELTI/VÖGELI; Mitteilung; Partei; Kenntnisnahme
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2014/165Entscheid Berufsbildungsrecht, Art. 20 Abs. 2 BBG und Art. 25 Abs. 2 BiVo in
LURRE Nr. 3116Schulgeldbeiträge. Art. 4, 27, 27quater Abs. 3, 33 Abs. 2 BV; § 49 Abs. I ErzG. Es besteht kein Anspruch auf Beiträge an das Schulgeld für den Besuch des Schultyps einer ausserkantonalen Mittelschule, den der Kanton Luzern nicht anbietet. - Die Kantone sind frei im Angebot der Mittelschul- und Maturatypen.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 399Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG; Art. 22c FZG. Abzug von Beiträgen an die berufliche Vorsorge bei Wiedereinkauf nach Scheidung. Kapitalbezugssperre. Steuerumgehung. Auslegung von Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG (E. 3.2-3.3.5): Insbesondere die teleologische Auslegung (E. 3.3.4) führt zum Ergebnis, dass sich die in Art. 79b Abs. 4 BVG enthaltene Ausnahme auch auf die in Art. 79b Abs. 3 BVG vorgesehene dreijährige Sperrfrist bezieht. Ein Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren ist im Falle eines Wiedereinkaufs nach Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht ausgeschlossen. Ein Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG ist nicht zulässig, wenn eine Steuerumgehung vorliegt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.2). Steuerumgehung vorliegend bejaht (E. 4.4). Einkauf; Vorsorge; Kapital; Beschwerde; Scheidung; Steuerumgehung; Beschwerdeführer; Abzug; Wiedereinkauf; Kapitalbezug; Urteil; Darlehen; Begrenzung; Pensionskasse; Sperrfrist; Vorsorgeeinrichtung; AArt; Vorinstanz; Höhe; Leistungen; Werden; Rechtsprechung; Einkaufs; Missbräuchlich; Vorgehen; Element; Steuerersparnis; Wiedereinkäufe; Steuerlich; Schliesse
133 IV 187 (6S.530/2006)Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG; Legitimation der Bundesanwaltschaft. Die Staatsanwälte des Bundes sind befugt, in den von ihnen geführten Verfahren eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts zu erheben (E. 2.1).
Regeste b
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 BetmG; Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelstrafrecht; Anstaltentreffen. Wer Betäubungsmittel verkauft, macht sich nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG als Täter strafbar und ist nicht bloss Gehilfe, auch wenn er als untergeordnetes Mitglied einer Bande oder auf Geheiss handelt (E. 3.3). Anstalten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG trifft, wer einen Kurier beim Ausscheiden der Drogen im Hinblick auf deren Verkauf betreut (E. 3.4).
Regeste c
Art. 172 Abs. 1 und Art. 246 BStP; Verfahrenskosten des Bundesstrafverfahrens. Grundsatz der Kostentragungspflicht des Verurteilten und Ausnahmen hiezu (Art. 172 Abs. 1 BStP). Zu den Verfahrenskosten (Art. 246 BStP) gehören die Kosten der Untersuchungshaft, nicht aber jene des vorläufigen Strafvollzugs (E. 6).
Bundes; BetmG; Betäubungsmittel; Beschwerde; Bundesanwalt; Verurteilte; Recht; Kokain; Staat; Drogen; Gehilfe; Verfahren; Verkauf; Verurteilten; Untersuchungshaft; Vollzug; Anstalten; Sinne; Vorinstanz; Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Täter; Schuldig; Verfahren; Betäubungsmittelgesetz; Entscheid; Verfahrens; Freiheit; Bundesanwaltschaft; Verfahrenskosten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6435/2018NormenkontrolleVorsorge; Person; Beschwerde; Arbeitnehmer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Alter; Anspruch; Vorsorgeeinrichtung; Lasse; Recht; Verfügung; Personen; Stimmung; Berufliche; Reglement; Erlassene; Urteil; Hinterlassene; Massnahme; Hinterlassenen; Rente; Pensionskasse; Massnahmen; Arbeitgeber; Obligatorisch; Reglementarisch; Obligatorische; Lebenspartner
A-1284/2019AufsichtsmittelVorsorge; Eintritt; Eintrittsschwelle; Beschwerde; Vorsorgeeinrichtung; Kollektiv; Beschwerdeführerin; Person; Recht; Vorinstanz; Verhält; Obligatorische; Reglementarisch; Berufliche; Versicherung; Personen; Gleichbehandlung; Urteil; Vorsorgeeinrichtungen; Grundsatz; Kollektivität; Reglementarische; Bereich; Gesetzlich; Regel; Liegend; Pensionskasse; Verfügung; Liegenden
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