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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 33 AVIG vom 2024

Art. 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 33 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall

1 Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar:

  • a. wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören;
  • b. wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird;
  • c. soweit er auf Feiertage fällt, durch Betriebsferien verursacht oder nur für einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend gemacht wird;
  • d. wenn der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss;
  • e. soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen oder
  • f. wenn er durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit im Betrieb verursacht wird, in dem der Versicherte arbeitet.
  • 2 Um zu verhindern, dass Kurzarbeitsentschädigung missbräuchlich beansprucht wird, kann der Bundesrat weitere Arbeitsausfälle als nicht anrechenbar erklären.

    3 Der Bundesrat umschreibt den Begriff der saisonalen Beschäftigungsschwankungen. (1)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAVI 2018/4Entscheid Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG; Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden eines kleineren Unternehmens im Baunebengewerbe, die infolge eines mehrmonatigen krankheitsbedingten Ausfalls des Geschäftsführers entstehen, gehören zum normalen Betriebsrisiko. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückgang der Baugesuche und die fehlenden Auftragserteilungen nach Offertstellung, sind für die Baubranche als branchenüblich zu werten. Ein entschädigungsberechtigter anrechenbarer Arbeitsausfall liegt nicht vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2018, AVI 2018/4). Arbeit; Arbeitsausfall; Kurzarbeit; Geschäftsführer; Betrieb; Wirtschaft; Umsatz; Kurzarbeitsentschädigung; Voranmeldung; Betriebsrisiko; Bundes; Geschäftsführers; Aufträge; Einsprache; Sinne; Arbeitgeber; Mitarbeiter; Abwesenheit; Recht; Entscheid; Beschwerdegegner; E-Mail; Spitalaufenthalt; Einspruch; Baugesuche
    LUS 06 176Art. 31 Abs. 1 lit. a, b und d, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG. Kurzarbeitsentschädigung. Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles bejaht, da Risiko eines vorübergehenden Absatzeinbruches infolge der Medienberichterstattung über die Vogelgrippe für die Beschwerdeführerin unerwartet und nicht voraussehbar war. Der Arbeitsausfall als indirekte Folge der Stallhaltungspflicht ist im vorliegenden Fall nicht zum normalen Betriebsrisiko zu zählen. Er kann auch nicht als Schwankung im branchen- bzw. betriebsüblichen Rahmen angesehen werden.

    Betrieb; Arbeitsausfall; Kurzarbeit; Vogelgrippe; Absatz; Betriebsrisiko; Medien; Kurzarbeitsentschädigung; Konsum; Arbeitsausfälle; Umsatz; Anspruch; Geflügel; Voranmeldung; Konsumverhalten; Hinweis; Sinne; Stallhaltungspflicht; Vorinstanz; Umstände; Hinweisen; Anrechenbar; Anrechenbarkeit; ätten
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 V 359 (8C_17/2021)
    Regeste
    Art. 17 Abs. 1 lit. e und f des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie; Art. 4 Abs. 1 und Art. 8f Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung); Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für in einem Sex-Club tätige Sexarbeiterinnen. Bei Sexarbeiterinnen, die im Meldeverfahren in der Schweiz in einem Sex-Club tätig sind und daher längstens für die Dauer von 90 Tagen im Jahr für den gleichen Club arbeiten können, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeit. Die gegebenen Beschäftigungsverhältnisse fallen nicht unter die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 oder Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (E. 3 und 4).
    Arbeit; Kurzarbeit; Covid-; Sexarbeiterin; Sexarbeiterinnen; Verordnung; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; Kurzarbeitsentschädigung; -Verordnung; Abruf; Arbeitsverhältnis; Personen; Bundesrat; Schweiz; Arbeitsverhältnisse; Vorinstanz; -Gesetz; Anspruchs; Thurgau; Meldeverfahren; Betrieb; Einsprache; Kunden; Kanton; Arbeitsausfall; Weisung
    138 V 333 (8C_741/2011)Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG; Kurzarbeitsentschädigung: normales Betriebsrisiko. Der infolge des Todes der Identifikationsfigur einer Musikgruppe entstandene Arbeitsausfall gehört zum normalen Betriebsrisiko (E. 4.2). Arbeit; Arbeitsausfall; Kurzarbeit; Betriebsrisiko; Sänger; Arbeitgeber; Umstände; Sinne; Arbeitsausfälle; Kurzarbeitsentschädigung; Todes; Gesellschaft; Einsprache; Gericht; Arbeitgebers; Wirtschaft; Arbeitnehmenden; Einspracheentscheid; Anrechenbarkeit; Massnahmen; Anspruch; Härtefall; Krankheit

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-5863/2020ArbeitslosenversicherungArbeit; Kurzarbeit; Mitarbeitende; Quot;; Richt; Stunden; Arbeitszeit; Kurzarbeitsentschädigung; Abruf; Vorinstanz; Urteil; Arbeitslosenversicherung; Mitarbeitenden; Recht; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Abrechnung; Stundenlohn; Anspruch; Arbeitsausfall; Rückforderung; Arbeitslosenkasse; Kurzarbeitsentschädigungen; Einsatz; Person; Bundesverwaltungsgericht; ändig
    B-5990/2020ArbeitslosenversicherungArbeit; Arbeitszeit; Kurzarbeit; Recht; Verordnung; Kurzarbeitsentschädigung; Anspruch; CV-ALV; Quot;; Person; Arbeitsausfall; Rückwirkung; Urteil; Vorinstanz; Personen; Umsatz; Arbeitnehmende; Arbeitnehmenden; Lenkzeit; Corona; Arbeitgeber; Entschädigung; Massnahme; Arbeitszeitkontrolle; Praxis; Bundesrat