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Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 33 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall
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2 Um zu verhindern, dass Kurzarbeitsentschädigung missbräuchlich beansprucht wird, kann der Bundesrat weitere Arbeitsausfälle als nicht anrechenbar erklären.
3 Der Bundesrat umschreibt den Begriff der saisonalen Beschäftigungsschwankungen. (1)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2018/4 | Entscheid Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG; Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden eines kleineren Unternehmens im Baunebengewerbe, die infolge eines mehrmonatigen krankheitsbedingten Ausfalls des Geschäftsführers entstehen, gehören zum normalen Betriebsrisiko. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückgang der Baugesuche und die fehlenden Auftragserteilungen nach Offertstellung, sind für die Baubranche als branchenüblich zu werten. Ein entschädigungsberechtigter anrechenbarer Arbeitsausfall liegt nicht vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2018, AVI 2018/4). | Arbeit; Arbeitsausfall; Kurzarbeit; Geschäftsführer; Betrieb; Wirtschaft; Umsatz; Kurzarbeitsentschädigung; Voranmeldung; Betriebsrisiko; Bundes; Geschäftsführers; Aufträge; Einsprache; Sinne; Arbeitgeber; Mitarbeiter; Abwesenheit; Recht; Entscheid; Beschwerdegegner; E-Mail; Spitalaufenthalt; Einspruch; Baugesuche |
LU | S 06 176 | Art. 31 Abs. 1 lit. a, b und d, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG. Kurzarbeitsentschädigung. Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles bejaht, da Risiko eines vorübergehenden Absatzeinbruches infolge der Medienberichterstattung über die Vogelgrippe für die Beschwerdeführerin unerwartet und nicht voraussehbar war. Der Arbeitsausfall als indirekte Folge der Stallhaltungspflicht ist im vorliegenden Fall nicht zum normalen Betriebsrisiko zu zählen. Er kann auch nicht als Schwankung im branchen- bzw. betriebsüblichen Rahmen angesehen werden. | Betrieb; Arbeitsausfall; Kurzarbeit; Vogelgrippe; Absatz; Betriebsrisiko; Medien; Kurzarbeitsentschädigung; Konsum; Arbeitsausfälle; Umsatz; Anspruch; Geflügel; Voranmeldung; Konsumverhalten; Hinweis; Sinne; Stallhaltungspflicht; Vorinstanz; Umstände; Hinweisen; Anrechenbar; Anrechenbarkeit; ätten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 359 (8C_17/2021) | Regeste Art. 17 Abs. 1 lit. e und f des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie; Art. 4 Abs. 1 und Art. 8f Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung); Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für in einem Sex-Club tätige Sexarbeiterinnen. Bei Sexarbeiterinnen, die im Meldeverfahren in der Schweiz in einem Sex-Club tätig sind und daher längstens für die Dauer von 90 Tagen im Jahr für den gleichen Club arbeiten können, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeit. Die gegebenen Beschäftigungsverhältnisse fallen nicht unter die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 oder Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (E. 3 und 4). | Arbeit; Kurzarbeit; Covid-; Sexarbeiterin; Sexarbeiterinnen; Verordnung; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; Kurzarbeitsentschädigung; -Verordnung; Abruf; Arbeitsverhältnis; Personen; Bundesrat; Schweiz; Arbeitsverhältnisse; Vorinstanz; -Gesetz; Anspruchs; Thurgau; Meldeverfahren; Betrieb; Einsprache; Kunden; Kanton; Arbeitsausfall; Weisung |
138 V 333 (8C_741/2011) | Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG; Kurzarbeitsentschädigung: normales Betriebsrisiko. Der infolge des Todes der Identifikationsfigur einer Musikgruppe entstandene Arbeitsausfall gehört zum normalen Betriebsrisiko (E. 4.2). | Arbeit; Arbeitsausfall; Kurzarbeit; Betriebsrisiko; Sänger; Arbeitgeber; Umstände; Sinne; Arbeitsausfälle; Kurzarbeitsentschädigung; Todes; Gesellschaft; Einsprache; Gericht; Arbeitgebers; Wirtschaft; Arbeitnehmenden; Einspracheentscheid; Anrechenbarkeit; Massnahmen; Anspruch; Härtefall; Krankheit |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-5863/2020 | Arbeitslosenversicherung | Arbeit; Kurzarbeit; Mitarbeitende; Quot;; Richt; Stunden; Arbeitszeit; Kurzarbeitsentschädigung; Abruf; Vorinstanz; Urteil; Arbeitslosenversicherung; Mitarbeitenden; Recht; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Abrechnung; Stundenlohn; Anspruch; Arbeitsausfall; Rückforderung; Arbeitslosenkasse; Kurzarbeitsentschädigungen; Einsatz; Person; Bundesverwaltungsgericht; ändig |
B-5990/2020 | Arbeitslosenversicherung | Arbeit; Arbeitszeit; Kurzarbeit; Recht; Verordnung; Kurzarbeitsentschädigung; Anspruch; CV-ALV; Quot;; Person; Arbeitsausfall; Rückwirkung; Urteil; Vorinstanz; Personen; Umsatz; Arbeitnehmende; Arbeitnehmenden; Lenkzeit; Corona; Arbeitgeber; Entschädigung; Massnahme; Arbeitszeitkontrolle; Praxis; Bundesrat |