Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) Art. 33

Zusammenfassung der Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 33 AIG vom 2025

Art. 33 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 33 Aufenthaltsbewilligung

1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt.

2 Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

3 Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 (1) vorliegen.

4 Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt. (2)

5 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. (2)

(1) Ausdruck gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
(2) (3)
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 33 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUJSD 2019 8Für das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird.Aufenthalt; Gesuch; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Niederlassung; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Verlängerung; Mitwirkung; Beschwerdeführers; EU/EFTA; Recht; Unterlagen; Schweiz; Gesuche; Mitwirkungspflicht; Aufenthaltsrecht; Erlöschens; Verletzung; Widerrufsgründe; Beweis; Verfahren; Erlöschensgr; Verfügung; Fragen; Voraussetzungen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.239-Aufenthalt; Aufenthalts; Recht; Sozialhilfe; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Bundesgericht; Schulden; Arbeit; Urteil; Bundesgerichts; Apos; Widerruf; Migration; Verfügung; Entscheid; Bedingung; Ausländer; Migrationsamt; Verfahren; Vorinstanz; Widerrufsgr; Verlängerung; Zahlung; Staat
SOVWBES.2023.150-Schulden; Gericht; Schweiz; Apos; Urteil; Aufenthalt; Wegweisung; Vorinstanz; Betreibung; Beschwerde; Aufenthaltsbewilligung; Solothurn; Beschwerdeführers; Widerruf; Kantons; Befehl; Recht; Busse; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Heimatland; Freiheitsstrafe; Verwarnung; Verlust; Widerrufsgr
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-1995/2020Asyl und WegweisungSchweiz; Aufenthalt; Verfügung; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Wegweisung; Person; Aufenthaltsbewilligung; Migration; Familie; Behörde; Erteilung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Cousin; Lanka; Ausreise; Vorinstanz; Migrationsamt; Anspruch; Behörden; Akten; Personen; Gesuch; Verfolgung; Asylgesuch; Karten; ändig
F-1975/2018Familienzusammenführung (v.A.)Familie; Recht; Familiennachzug; Gesuch; Schweiz; Aufenthalt; Vorinstanz; Anwesenheit; Sozialhilfe; Person; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Beschwerdeführers; Ehefrau; Integration; Kinder; Zeitpunkt; Gesuchs; Rente; Ergänzungsleistungen; Familiennachzugs; Interesse; Bezug; Personen