AHVG Art. 33 - Hinterlassenenrente

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 33 AHVG vom 2024

Art. 33 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 33 (1) (2) Hinterlassenenrente

1 Für die Berechnung der Witwen, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2 Sind die Eltern gestorben, so sind für die Berechnung der beiden Waisenrenten die Beitragsdauer jedes Elternteils und die nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 29quater ff.) ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen der Verstorbenen massgebend.

3 Hat die verstorbene Person bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen prozentual erhöht. Der Bundesrat setzt die Prozentsätze nach dem Alter der verstorbenen Person fest.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
(2) Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 33 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2011/34-Orphelin; éfenderesse; écès; époux; Assurance; évoyance; écembre; -époux; édéral; évoit; èglement; Orphelins; égal; Rente; Selon; éventuel; étention; écis; Cayman; écédé; évrier

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 V 73 (9C_597/2023)
Regeste
Art. 39 AHVG ; Art. 55 ter AHVV ; Rentenaufschub. Die in Art. 55 ter Abs. 2 AHVV gestützt auf Art. 39 Abs. 3 AHVG für die Berechnung des Zuschlags beim Rentenaufschub statuierte, in Rz. 6301 ff. RWL konkretisierte Methode erweist sich als bundesrechtskonform (E. 3-7).
Rente; Renten; Aufschub; Aufschubs; Zuschlag; Bundesrat; Altersrente; Preis; Rentenaufschub; Berechnung; Zuschlags; Aufschubszuschlag; Zeitpunkt; Abruf; Preisentwicklung; Aufschubsdauer; Betrag; Prozentsatz; Aufschubszeit; Urteil; Summe; Verordnung; Erhöhung; Leistung; Regel; Anzahl
139 V 473 (8C_1038/2012)Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 24 Abs. 1 UVV. Erzielte der Versicherte im Jahr vor dem Unfall nicht aus krankheitsbedingten vorübergehenden Gründen ein reduziertes Einkommen, sondern weil er invaliditätsbedingt dauernd nur teilzeitlich, aber mit regelmässigem Lohn erwerbstätig sein konnte, berechnet sich der versicherte Verdienst nach Art. 15 Abs. 2 UVG und nicht nach Art. 24 Abs. 1 UVV, auch wenn er (noch) keine Rente der Invalidenversicherung bezog (E. 4).
Regeste b
Art. 31 Abs. 4 und 5 UVG; Art. 43 Abs. 1 und 4 UVV. Die Komplementärrenten der Hinterlassenen berechnen sich ohne Berücksichtigung der Invalidenrente des Verstorbenen (E. 5).
Unfall; Rente; Hinterlassenen; Verdienst; Invalide; Hinterlassenenrente; Renten; Invalidenversicherung; Komplementärrente; Person; Unfallversicherung; Unfalls; Witwe; Invalidität; Sonderfälle; IV-Rente; Verordnungsgeber; Komplementärrenten; Berechnung; Leistung; Invalidenrente; Verfügung; Anspruch; Bundesgericht; Krankheit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2302/2019RenteWitwe; Witwen; Witwenrente; Anspruch; Rente; Berechnung; Witwer; Renten; Vorinstanz; Recht; Person; Hinterlassenen; Einsprache; Verfügung; Quot;; Einspracheentscheid; Schweiz; Witwerrente; Bundesverwaltungsgericht; Wiederverheiratung; Ehepartner; Anspruchs; Witwenbzw; Geschiedene; Ehemann; Geschiedenen; Altersrente; BVGer
C-2952/2016RenteRente; Renten; Vorakten; Witwe; Vorinstanz; Altersrente; Witwen; Witwenrente; Recht; BVGer-act; Anspruch; Einsprache; Schweiz; Verfahren; Abfindung; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Eingang; Teilrente; Einspracheentscheid; Ehemann; Sozialversicherung; Jahreseinkommen; Einkommen; Rententabellen; Eingabe; Person; Beitragsdauer