BPR Art. 32a - Ungültigerklärung von Kandidaturen

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 32a BPR vom 2022

Art. 32a Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 32a (1) Ungültigerklärung von Kandidaturen

1 Wird nach der Bereinigung der Wahlvorschläge eine Mehrfachkandidatur entdeckt, so wird die betreffende Kandidatur auf allen betroffenen Listen für ungültig erklärt:

  • a. vom Kanton, wenn derselbe Vorgeschlagene auf mehr als einer Liste des Kantons steht;
  • b. von der Bundeskanzlei, wenn derselbe Vorgeschlagene auf Listen mehrerer Kantone steht.
  • 2 Die betroffenen Kantone und die Bundeskanzlei teilen einander umgehend mit, welche Kandidaturen für ungültig erklärt worden sind.

    3 Soweit möglich werden die Namen von Personen, deren Kandidatur für ungültig erklärt worden ist, von den Listen gestrichen, bevor diese bekanntgemacht werden.

    4 Die Ungültigerklärung einer Kandidatur auf bereits bekanntgemachten Listen wird unter Angabe des Grundes umgehend elektronisch sowie im Amtsblatt aller betroffenen Kantone und im Bundesblatt veröffentlicht.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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