ZPO Art. 329 - Revisionsgesuch und Revisionsfristen

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 329 ZPO vom 2023

Art. 329 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 329 Revisionsgesuch und Revisionsfristen

1 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.

2 Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Falle von Artikel 328 Absatz 1 Buchstabe b.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 329 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230070Revision des Urteils vom 18. November 2020 im Verfahren EK201342 / RückweisungRevision; Konkurs; Verfahren; Anerkennung; Entscheid; Recht; Urteil; Konkursgericht; Anerkennungsentscheid; Revisionsgr; Liquidation; Verfügung; Konkursdekret; Gesellschaft; Publikation; Vorinstanz; Beschwer; Kammer; Vorbringen; Bundesgericht; Auflösung; Bekanntmachung; Auflage; Tatsache; Parteien; Revisionsgesuch
ZHRY230001RevisionRevision; Revisionsklägerin; Entscheid; Recht; Revisionsgr; Urteil; Revisionsgesuch; Revisionsbeklagte; Kammer; Gesuch; Bundesgericht; Verfahren; Verfahren; Parteien; Eingabe; Klage; Rechtspflege; Gericht; Revisionsbegehren; Revisionsverfahren; Obergericht; Beschluss; Untermietvertrag; Wohnung; Kündigung; Mietgericht; Entscheids; Aufschub
Dieser Artikel erzielt 168 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOOGBES.2024.1-Amtschreiber; Versteigerung; Vergleich; Parteien; Olten; Olten-Gösgen; Grundstück; Recht; Grundstücke; Amtschreiberei; Solothurn; Vereinbarung; Amtschreibers; Vergleichs; Beschwerdegegner; Region; Zuständig; Liquidator; Zuständigkeit; Obergericht; Corinne; Ziffer; Antrag; Erben; Liquidation; Gesetzes; Stellung; Wille
SOVWBES.2021.391-Revision; Gericht; Verwaltungsgericht; Urteil; Landwirtschaft; Landwirtschafts; Revisionsgesuch; Landwirtschaftszone; Grundstück; Gesuch; Abbruch; Entscheid; Verfahren; Lostorf; Verfahren; Gesuchsteller; Bundes; Verfügung; Bundesgericht; Justizdepartement; Baute; Gericht; Beweis; Bauten; Natursteinplatten; Anlage; Bauzone; Aufsichtsbeschwerde
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 105 (8C_721/2016)Art. 53 Abs. 1 ATSG; Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG. Beginn der 90-tägigen Frist für die Geltendmachung des prozessualen Revisionsgrundes: Zeitpunkt der fristauslösenden Kenntnis vom Revisionsgrund (E. 2-2.4). Revision; Urteil; Tatsache; Gerichts; Beweis; Entscheid; Verwaltung; Hinweis; Tatsachen; Frist; Beweismittel; -tägige; Bundesgericht; Zeitpunkt; Bundesgerichts; Hinweisen; Sachverhalt; Verwaltungsgericht; Revisionsfrist; Revisionsgr; Verfügung; Gericht; Sachverhalts; Beschwerde; Beginn; Beschwerden; Invalidenversicherung; Verwaltungsgerichts; Kantons

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Alexander Brunner, Marti, Tanner, Haas, Schweizer, Oberhammer ZPO2021
Alexander Brunner, Marti, Tanner, Haas, Schweizer, Oberhammer ZPO2021