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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 327 StPO vom 2024

Art. 327 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 327 Zustellung der Anklage

1 Die Staatsanwaltschaft übermittelt die Anklageschrift sowie einen allfälligen Schlussbericht unverzüglich:

  • a. der beschuldigten Person, deren Aufenthaltsort bekannt ist;
  • b. der Privatklägerschaft;
  • c. dem Opfer;
  • d. dem zuständigen Gericht zusammen mit den Akten sowie den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten.
  • 2 Beantragt die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Sicherheitshaft, so übermittelt sie mit dem entsprechenden Gesuch auch dem Zwangsmassnahmengericht eine Ausfertigung der Anklageschrift.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 327 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 51/2011/2 Art. 178 lit. f, Art. 314 Abs. 1 lit. b, Art. 319 Abs. 1 lit. a, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 448 Abs. 2 StPO; Art. 216 Abs. 1 lit. c, Art. 225 lit. b und Art. 327 StPO/SH. Einstweilige Einstellung des Verfahrens wegen falscher Anschuldigung gegen die Anzeigerin (Opfer) in einem andern Verfahren; Befragung des Opfers als Auskunftsperson in diesem Verfahren Verfahren; Beschwerde; Untersuchung; Einstellung; Untersuchungsrichter; Verfahrens; Beschwerdeführerin; Prozessordnung; Untersuchungsrichterin; Verfahren; Schuldig; Kunftsperson; Auskunftsperson; Einstweilige; Zeugin; Definitiv; Schweizerische; Staatsanwaltschaft; Rechtlich; Recht; Verdacht; Verdachts; Zürich/; Basel; Anschuldigung; Wiedererwägung; Beschuldigte; Zuständige; Ausgang; Staatsanwältin
    SHNr. 96/2005/1 Art. 8, Art. 17 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 2 KV; Art. 34 und Art. 55a VRG; Art. 18 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 lit. d StPO. Zuständigkeit zum Entscheid über Ablehnungsbegehren gegen den Polizeirichter-Stellvertreter; Kompetenzkonfliktverfahren; Rechtsweggarantie Regierungsrat; Ausstand; Recht; Verwaltung; Verwaltungs; Obergericht; Kanton; Entscheid; Regierungsrats; Aufsicht; Zuständigkeit; Verkehrsstrafamt; Untersuchung; Kantons; Untersuchungs; Kompetenz; Entscheiden; Kompetenzkonflikt; Lehnungsbegehren; Ablehnungsbegehren; Schwerde; Polizeirichter; Staatsanwalt; Justiz; Rechtliche; Gesuch; Prozessordnung; Verfahren; Behörde; Ausstandsbegehren
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2018.156 (AG.2019.110)Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit
    BSBES.2018.127 (AG.2019.83)Klage wegen Verstoss gegen Datenschutzbestimmungen (BGer 1B_111/2019 vom 8. März 2019)
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