Art. 325 II. Entziehung der Verwaltung (1)
1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2 Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3 Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ220071 | Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 3 ZGB | Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Beschluss; BR-act; Recht; Kindes; Bezirksrat; Zustellung; Entscheid; Schrieb; Verfahren; Akten; Eingabe; Erhob; Beschwerdeverfahren; Brief; Obergericht; Oberrichter; Erwachsenenschutzbehörde; Präsidialverfügung; Verfügung; Angefochtene; Unentgeltliche; Rechtspflege; Kanton; Schriebene; Zugestellt; Bundesgericht; Kantons |
ZH | PQ190010 | Antrag auf Zustimmung zum Vergleich vom 5. Dezember 2016 und der dazugehörigen Parteierklärung vom 3. Februar 2017 | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; KESB-; Entscheid; Verfahren; KESB-act; Bezirk; Beschwerdegegnerin; Partei; Beistand; Kindes; Bezirks; Dielsdorf; BR-act; Vergleich; Bezirksrat; Verfahren; Verwaltung; Recht; Person; Stellung; Interesse; Stellungnahme; Beschwerdelegitimation; Lassvermögen; Parteien; Gericht; Interessen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2020.16 | Verwaltung des Kindsvermögens | |
SO | VWBES.2019.211 | Anordnung von Kindesschutzmassnahmen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
108 Ib 392 | Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Frau im Falle von Heirat. 1. Aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts, von der er durch Erlass des ZGB Gebrauch gemacht hat, ist der Bund zum Erlass von Vorschriften über die Beibehaltung oder den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts der Frau im Falle von Heirat ausschliesslich zuständig. Den Kantonen fehlt daher eine entsprechende Kompetenz (E. 2). 2. Eine kantonale Regelung, die es der Frau ermöglicht, bei der Heirat ihr bisheriges Kantons- und Gemeindebürgerrecht beizubehalten, steht zudem materiell mit dem Bundesrecht in Widerspruch (E. 3). | Bürger; Bürgerrecht; Bundes; Kanton; Bürgerrechts; Heirat; Verlust; Schweiz; Kantons; Schweizer; Klage; Stadt; Basel; Regel; Basel-Stadt; Basler; Zuständigkeit; Gesetzes; Zivilgesetzbuch; Gemeindebürgerrecht; Recht; Bundesrecht; Gesetzgebung; Regelung; Erlass; Kantonale; Erwerb; Familienrechtliche; Verliere |
97 I 689 | Erleichterte Einbürgerung (Art. 27 BüG). Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass; besitzt die Mutter mehr als ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht, erwirbt das Kind jedes Bürgerrecht. | Kantons; Schweiz; Gemeinde; Mutter; Schweizer; Bürgerrecht; Gemeindebürgerrecht; Schweizerbürger; Familie; Schweizerbürgerrecht; Beschwerde; Appenzell; Einbürgerung; Sparascio; Besitzt; Beschwerdeführer; Erleichtert; Gemeindebürgerrechte; Tochter; Daniela; Christa; Erleichterte; IRh; Erwirbt; Bürgerrechte; Besitzt; Lösung; Prinzip; Schweizerischen; Bürgerrechts |