CPS Art. 325 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 325 Cudesch penal svizzer (CPS) drucken

Art. 325 Inobservanza da las prescripziuns legalas davart la contabilitad

Tgi che n’ademplescha – intenziunadamain u per negligientscha – betg l’obligaziun legala da manar sia contabilitad confurm a las prescripziuns,tgi che n’ademplescha – intenziunadamain u per negligientscha – betg l’obligaziun legala da tegnair en salv ils cudeschs da fatschenta, las brevs da fatschenta ed ils telegrams da fatschenta,vegn chasti cun multa.


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Art. 325 Cudesch penal svizzer (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210265Veruntreuung etc.Beschuldigte; Privatkläger; Vorinstanz; Privatklägerin; Beschuldigten; Beruf; Berufung; Verfahren; Staatsanwalt; Freiheitsstrafe; Staatsanwalts; Dossier; Urteil; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Delikt; Busse; Verfahrens; Entscheid; Gericht; Limmattal; Albis; Küche; Verfahren; Forderung; Veruntreuung; Sinne; Rolex; Anklage
ZHSU200035Übertretung des MehrwertsteuergesetzesBeschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Staat; Staatsanwaltschaft; Kantons; Urteil; MWSTG; Beruf; Berufung; Buchführung; Sachverhalt; Verfahrens; Vorinstanz; Grundsatz; Verfügung; Sinne; Genugtuung; Gericht; Group; Über; Winterthur; Verfahren; Eigentümer; Übertretung; Höhe; Hinweis; üsse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 IV 17Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB; Art. 530 ff. OR, Art. 552 ff. OR und Art. 957 ff. OR; inhaltlich unrichtige Buchhaltung eines Anwaltsbüros, Falschbeurkundung. Eine Buchführung ist dann eine kaufmännische, wenn sie nach der Zielsetzung von Art. 957 OR geführt wird, lückenlose Belege und Bücher umfasst und so die Feststellung der Vermögenslage mit den Schuld- und Forderungsverhältnissen sowie der Betriebsergebnisse der Geschäftsjahre ermöglicht, unabhängig davon, ob das betreffende Unternehmen der Buchführungspflicht unterliegt (Präzisierung von BGE 91 IV 188). Falschbeurkundung bejaht bei einem Anwalt, der veranlasste, dass in der Buchhaltung des Anwaltsbüros Einnahmen nicht verbucht wurden, die nach der mit seinem Partner getroffenen Vereinbarung hätten verbucht werden müssen (E. 2). Buchhaltung; Gesellschaft; Urkunde; Buchführung; Falschbeurkundung; Recht; Urkunden; Beweis; Geschäft; Geschäfts; Partner; Anwalt; Buchführungs; Partners; Rechtsprechung; Schrift; Einnahme; Recht; Buchführungspflicht; Advokaturbüro; ühren
96 IV 76Art. 325 Abs. 1, 326 Abs. 1 StGB; Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher. Vorgeschobener einziger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft; subjektiver Tatbestand. Maurer; Häusler; Gesellschaften; Buchhaltung; Verwaltungsrat; Führung; Bücher; Urteil; Maurers; Untersuchung; Buchführung; Fritz; Pflicht; Demission; Kantons; Geschäftsbücher; Tatbestand; Verbindung; Konkurs; Einfluss; Geschäfte; Verfahren; Baugesellschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Heim, Weder, Heimgartner, Isenring Kommentar zum StGB2018
Schweizer, Trechsel, PiethPraxis, 3. Aufl., Zürich2018