StGB Art. 325 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 325 StGB vom 2024

Art. 325 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 325 Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher

Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt,wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt,wird mit Busse bestraft.


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Art. 325 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210265Veruntreuung etc.Beschuldigte; Privatkläger; Vorinstanz; Privatklägerin; Beschuldigten; Beruf; Berufung; Verfahren; Staatsanwalt; Freiheitsstrafe; Staatsanwalts; Dossier; Urteil; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Delikt; Busse; Verfahrens; Entscheid; Gericht; Limmattal; Albis; Küche; Verfahren; Forderung; Veruntreuung; Sinne; Rolex; Anklage
ZHSU200035Übertretung des MehrwertsteuergesetzesBeschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Staat; Staatsanwaltschaft; Kantons; Urteil; MWSTG; Beruf; Berufung; Buchführung; Sachverhalt; Verfahrens; Vorinstanz; Grundsatz; Verfügung; Sinne; Genugtuung; Gericht; Group; Über; Winterthur; Verfahren; Eigentümer; Übertretung; Höhe; Hinweis; üsse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 IV 17Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB; Art. 530 ff. OR, Art. 552 ff. OR und Art. 957 ff. OR; inhaltlich unrichtige Buchhaltung eines Anwaltsbüros, Falschbeurkundung. Eine Buchführung ist dann eine kaufmännische, wenn sie nach der Zielsetzung von Art. 957 OR geführt wird, lückenlose Belege und Bücher umfasst und so die Feststellung der Vermögenslage mit den Schuld- und Forderungsverhältnissen sowie der Betriebsergebnisse der Geschäftsjahre ermöglicht, unabhängig davon, ob das betreffende Unternehmen der Buchführungspflicht unterliegt (Präzisierung von BGE 91 IV 188). Falschbeurkundung bejaht bei einem Anwalt, der veranlasste, dass in der Buchhaltung des Anwaltsbüros Einnahmen nicht verbucht wurden, die nach der mit seinem Partner getroffenen Vereinbarung hätten verbucht werden müssen (E. 2). Buchhaltung; Gesellschaft; Urkunde; Buchführung; Falschbeurkundung; Recht; Urkunden; Beweis; Geschäft; Geschäfts; Partner; Anwalt; Buchführungs; Partners; Rechtsprechung; Schrift; Einnahme; Recht; Buchführungspflicht; Advokaturbüro; ühren
96 IV 76Art. 325 Abs. 1, 326 Abs. 1 StGB; Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher. Vorgeschobener einziger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft; subjektiver Tatbestand. Maurer; Häusler; Gesellschaften; Buchhaltung; Verwaltungsrat; Führung; Bücher; Urteil; Maurers; Untersuchung; Buchführung; Fritz; Pflicht; Demission; Kantons; Geschäftsbücher; Tatbestand; Verbindung; Konkurs; Einfluss; Geschäfte; Verfahren; Baugesellschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Heim, Weder, Heimgartner, Isenring Kommentar zum StGB2018
Schweizer, Trechsel, PiethPraxis, 3. Aufl., Zürich2018