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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 325 SchKG vom 2024

Art. 325 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 325 Abtretung
von Ansprüchen an die Gläubiger

Verzichten Liquidatoren und Gläubigerausschuss auf die Geltendmachung eines bestrittenen oder schwer einbringlichen Anspruches, der zum Massevermögen gehört, wie namentlich eines Anfechtungsanspruches oder einer Verantwortlichkeitsklage gegen Organe oder Angestellte des Schuldners, so haben sie davon die Gläubiger durch Rundschreiben oder öffentliche Bekanntmachung in Kenntnis zu setzen und ihnen die Abtretung des Anspruches zur eigenen Geltendmachung gemäss Artikel 260 anzubieten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 325 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200195ForderungAbtretung; Klagt; Beklagten; Abtretungsverbot; Partei; Recht; SchKG; Biger; Geltendmachung; Parteien; Trauen; Verhalten; Verzicht; Vergleich; Gläubiger; Ansprüche; Forderung; Sinne; Konkludent; Zession; Klage; Genständliche; Erfolgte; Zahlung; Konkludente; Vertrauen; Rungen; IVm; Vorliegende

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 III 115Abtretung von Lohnforderungen (Art. 325 OR); Notbedarf (Art. 93 SchKG). 1. Die Frage der Rechtsgültigkeit einer Lohnzession ist eine solche des materiellen Rechts. Sie ist daher vom Zivilrichter zu beantworten; das Betreibungsamt und damit auch die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs sind hiefür nicht zuständig (E. 1). 2. Im Rahmen von Art. 93 SchKG ist ein Anteil des Frauenverdienstes mit in die Berechnung des Existenzminimums einzubeziehen. Hierbei wird der von der erwerbstätigen Ehefrau nach Massgabe ihrer gesetzlichen Beistandspflicht an die gemeinsamen ehelichen Lasten zu erbringende Beitrag festgestellt; um diesen Beitrag ermässigt sich die Unterhaltspflicht des Ehemannes und erhöht sich entsprechend der pfändbare Betrag seines Einkommens (E. 3). Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Kantonale; Schuldbetreibung; Rekurrent; Recht; Berechnung; Ehefrau; Pfändbare; Beschwerde; SchKG; Schuldner; Existenzminimum; Bezirksgericht; Schuldbetreibungs; Notbedarf; Lohnzession; Existenzminimums; Ehelichen; Betrag; Pfändbaren; Betreibungsamtes; Bezirksgerichtspräsident; Zession; Konkurskammer; Aufsichtsbehörden; Zuständig; Frauenverdienstes; Einkommens
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