CPP Art. 323 - Riapertura

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 323 CPP dal 2024

Art. 323 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 323 Riapertura

1 Il pubblico ministero dispone la riapertura di un procedimento concluso con decreto di abbandono passato in giudicato se viene a conoscenza di nuovi mezzi di prova o fatti che:

  • a. chiamano in causa la responsabilit penale dell’imputato; e
  • b. non risultano dagli atti del procedimento abbandonato.
  • 2 Il pubblico ministero notifica la riapertura del procedimento alle persone e alle autorit cui è stato notificato l’abbandono.


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    Art. 323 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE230084EinstellungStaatsanwaltschaft; Todes; Zusammenhang; Impfung; Untersuchung; Ergänzung; Sicht; Sorgfalt; Covid-; Hauptgutachten; -Impfung; Recht; Sorgfaltspflicht; Ergänzungsgutachten; Impfungen; Therapie; Kantons; Einstellung; Ärzte; Lunge; -Impfungen; Obduktion; Milzruptur
    ZHSB210619Mord etc.Beschuldigte; †Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Person; Gerichtskasse; Vorinstanz; Verhalten; Recht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOBKBES.2024.98-Verfahren; Verfahrens; Wiederaufnahme; Infusion; Beweis; Beweismittel; Medikament; Beschwerdeführers; Antikörper; Tatsache; Sachen; Staatsanwaltschaft; Behandlung; Patient; Tatsachen; Einstellung; Gutachten; Zusammenhang; Beschwerden; Einstellungsverfügung; Aufklärung; Verfügung; Patienten; Recht; Beschwerdekammer; Ärzte; Hausarzt; Covid-; üglich
    SOBKBES.2023.105-Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Verfügung; Anzeige; Eingabe; Verfahren; Beschwerdekammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Frist; Rechtspflege; Tatverdacht; Urteil; Beschwerdeführers; Verfahrens; Obergericht; Sicherheit; Gewährung; Untersuchung; Polizei; Untersuchung; Verfahren; Entscheid; Urteils; Bundesgericht; Präsident; Müller; Oberrichter
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 IV 93Art. 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 StGB; Art. 320 Abs. 4 und Art. 323 Abs. 1 StPO; Verjährung; Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens. Die Wirkungen von Einstellungsverfügungen, welche in Anwendung von kantonalem Prozessrecht ergangen sind, richten sich seit dem 1. Januar 2011 nach der Schweizerischen Strafprozessordnung. Die rückwirkende Änderung der Verjährungsfristen erlaubt keine Wiederaufnahme von bereits rechtskräftig eingestellten Verfahren (E. 2.3). Verfahren; Wiederaufnahme; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Einstellung; Urteil; Verjährung; Tatsache; Sachen; Voraussetzungen; Beschwerdegegner; Unverjährbarkeit; Taten; Recht; Einstellungsverfügung; Tatsachen; Kantons; Basel-Stadt; Sachverhalt; Unverjährbarkeitsinitiative; Kindern; Ausführungsbestimmungen; Zeitpunkt; StPO/BS; Rekurs; Beweismittel; Einstellungsverfügungen
    95 IV 32Trennung der Verfahren und des interkantonalen Gerichtsstandes. 1. Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die interkantonale Zuständigkeit gehen kantonalen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit vor (Erw. 1). 2. Art. 68 und 350 Ziff. 1 StGB geben dem Beschuldigten nicht Anspruch, für alle Handlungen durch ein und denselben Richter und in einem einzigen Verfahren beurteilt zu werden (Erw. 2). 3. Art. 263 BStP. Trennung des interkantonalen Gerichtsstandes in einem Fall, wo der Beschuldigte in einem Kanton wegen eines Vergehens verfolgt wird, während in einem andern Kanton bereits ein Strafmandat wegen einer Übertretung gegen ihn vorliegt (Erw. 3). 4. Art. 156 Abs. 2 OG. Erweist sich das Gesuch einer kantonalen Behörde um Bestimmung des Gerichtsstandes als missbräuchlich, so können die Kosten dem Kanton auferlegt werden (Erw. 4). Kanton; Aarberg; Kantons; Verfahren; Behörde; Gerichtspräsident; Gerichtsstand; Ungehorsam; Zuständigkeit; Beschuldigte; Geschwängerten; Verlassen; Mandat; Ungehorsams; Bezirksanwaltschaft; Behörden; Beurteilung; Anklagekammer; Gerichtsstandes; Handlungen; Übertretung; Busse; Verlassens; Verfolgung; Beschuldigten; Richter; Einspruch; Untersuchung; ürde

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BE.2024.14A, BE.2024.17AGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Entsiegelung; Unterlagen; Schweiz; Durchsuchung; Konto; Recht; Bankunterlagen; Beschwerdekammer; Einsprache; Bundesgericht; Tatverdacht; Gewinn; Panama; Verfahren; Entsiegelungsgesuch; Verfahren; Urteil; Person; Daten; Gericht; Untersuchung; Gesuchsgegnern; Basel; VStrR; Hinterziehung
    CN.2024.23Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Daten; Unterlagen; Entsiegelung; Panama; Verfahren; Schweiz; Durchsuchung; Entsiegelungsgesuch; Recht; Bankunterlagen; Gesuchsgegnerin; Konto; Beschwerdekammer; Bundesgericht; Edition; Untersuchung; Konten; Einsprache; Gewinn; Bezug; Gericht; Tatverdacht; Siegel; Urteil; Person

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch, Schweizer, Thomas Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2020
    Schmid, Schweizer, JositschSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, éd.2018