Strafgesetzbuch (StGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 323 StGB vom 2024

Art. 323 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 323 Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (1)

Mit Busse wird bestraft:1. der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güter-verzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 341 Abs. 1 SchKG (2) ); (3) 2. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG);3. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 341 Abs. 1 SchKG); (3) 4. der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG);5. der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG).

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(2) SR 281.1
(3) (4)
(4) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 323 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU210082Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Rechtspflege; Einkommen; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Gesuchs; Verfahren; Klage; Rechtsverbeiständung; Entscheid; Hauptsache; Beweis; Einkommens; Beschwerdeverfahren; Unterlagen; Gericht; Mittellosigkeit; Gesuchsteller; Rechtsbeistand; Vorbereitung; Rechtsvertreter; Mitwirkungsobliegenheit; Betreibungsamt; Prozesses; Rechtsvertreters
ZHPS190097Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Vorinstanz; Betreibungs; SchKG; Betreibungsamt; Recht; Beschwerdeführer; Entscheid; Beschwerdeführers; Auskunft; Pfändung; Auskunfts; Verfahren; Auskunftspflicht; Verfügung; Konkurs; Schuldner; Pfändungsvollzug; Erwägungen; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Unterlagen; Einkommen; Vermögens; ügen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.211-Apos; Schulden; Betreibung; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Verfügung; Schweiz; Recht; Verlust; Beschwerdeführers; Verlustschein; Ehegatten; Verlängerung; Sozialhilfe; Verlustscheine; Akten; Erwerbstätigkeit; Taggelder; Pfändung; Höhe; Unterlagen; UNIA-Taggelder; Existenzminimum; Bedingung
SOSTBER.2020.66-Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Recht; Privatklägerin; Staat; Freiheit; Urteils; Freiheitsstrafe; Täter; Bilder; Beweis; Pornografie; Vorhalt; Gericht; Hausdurchsuchung; Solothurn; Anklage; Verteidiger; Polizei; Handlung; Beruf; Geldstrafe; Apos; Marke:; Handlungen; Verfahren; Berufung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 IV 54Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer. Wer seiner Pflicht zur Erteilung von Auskünften nach Art. 21 Abs. 4 VStV (SR 642.211) nicht oder nur ungenügend nachkommt, macht sich einer Übertretung i.S. von Art. 62 Abs. 1 lit. a VStG schuldig, ohne dass noch eine konkrete Gefährdung der Durchführung der Steuer nachgewiesen werden muss. Steuer; Jahresrechnung; Verrechnungssteuer; Geschäftsjahr; Pflicht; Geschäftsjahre; Belege; Formular; Geschäftsjahres; Verzögerung; Verfahren; Vorinstanz; Urteil; Gesellschaft; Busse; Unterlagen; Handlung; Kontrolle; Bundesgesetz; Erteilung; Gefährdung; Steuerpflicht; Steuererklärungen; Abschrift; Aufstellung; Generalversammlung
106 IV 279Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren. Art. 323 StGB geht als Sondervorschrift dem Art. 292 StGB vor, sofern das Verhalten des Schuldners von der ersteren Bestimmung erfasst wird. Andernfalls ist es nach Art. 292 StGB zu ahnden. Pfändung; Schuldner; Vorladung; Ungehorsam; Schuldners; SchKG; Obergericht; Pfändungsankündigung; Polizeirichteramt; Nichtigkeitsbeschwerde; Betreibungsamt; Vorinstanz; Amtslokal; Urteil; Stadt; Betreibungsverfahren; Aufforderung; Betreibungsamtes; Auskunft; Verfügung; Kantons; Übertretung; Tatbestand; Nichtbefolgung; önnen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2021.27Apos;; Urteil; Bundes; Kammer; Bundesstrafgericht; Gericht; Bundesstrafgerichts; Berufung; Probezeit; Urteils; Verfahren; Stück; Einzelrichter; Konkurs; Sinne; StBOG; Asservat; Verurteilte; Tribunal; Parteien; StGB;; Freiheitsstrafe; Vollzug; Person; Eidgenossenschaft; StPO;; Beschwerdekammer