Strafgesetzbuch (StGB) Art. 322

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 322 StGB vom 2024

Art. 322 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 322 Verletzung der Auskunftspflicht der Medien (1)

1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben. (2)

2 Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.

3 Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525).
(2) (3)
(3) Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 322 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP160045ForderungRecht; Konkurs; Vergleich; Vorinstanz; Berufung; Feststellung; Beklagte; Vergleichs; Beklagten; SchKG; Rechtsmittel; Klage; Klägers; Gläubiger; Konkursbeamte; Konkursbeamten; Verfügung; Konkursverwalter; Gericht; Nichtigkeit; Handlung; Feststellungsklage; Verfahren; Abtretung; Interesse; Streitwert; Konkursmasse; Forderung; Sinne; Handlungen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 471 (6B_536/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2 StGB ; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4).
Busse; Geldstrafe; Übertretung; Recht; Urteil; Vergehen; Sanktion; Übertretungen; Spielbank; Vergleich; Hinweis; Bussen; Spielbanken; Vergehens; Täter; Vollzugsmodalität; Bundesgericht; Hinweisen; Sanktionen; Fällen; Recht; Geldstrafen; Vorinstanz; Bezug; Beruf; Übertretungsbusse; Glücksspiele; Berufung; Rechtsprechung; Gesetzgeber
147 IV 65 (6B_440/2019)
Regeste
Art. 28 Abs. 1 StGB ; Strafbarkeit der Medien; keine Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 1 StGB beim "Teilen" und Kommentieren eines fremden Beitrags auf Facebook. Grundsatz der exklusiven Strafbarkeit des Autors bei Mediendelikten (E. 5.1-5.3). Der in Art. 28 Abs. 1 StGB verankerte Begriff des "Mediums" umfasst nicht nur sämtliche Kommunikationsträger, sondern auch Kommunikationsmittel (E. 5.4.1-5.4.3).
Medien; Medium; Person; Media; Barkeit; Veröffentlichung; Personen; Recht; Facebook; Social; Verbreitung; SCHWARZENEGGER; Herstellung; Meinung; Kommunikation; Recht; Sinne; Schweiz; Anwendungsbereich; Anwendbarkeit; Öffentlichkeit; WERLY; Drucker; Schweizerische; Beiträge; Herstellungs; Verbreitungskette; Teilnahme; änkt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SN.2024.3Recht; Rechtshilfe; Rechtshilfeersuchen; Konto; Behörde; Kredit; Beschwerdegegner; Sachverhalt; Entscheid; Geldwäscherei; Verfahren; Schlussverfügung; Rubrik; Rechtshilfeakten; Wechselkurs; Limited; Beschuldigte; Zusammenhang; Unterlagen; Staat; Sachverhalts; Behörden; Transaktion; Herausgabe; Beschuldigten; Bankunterlagen; Akten
SK.2024.19Recht; Rechtshilfe; Rechtshilfeersuchen; Konto; Behörde; Kredit; Beschwerdegegner; Sachverhalt; Entscheid; Geldwäscherei; Verfahren; Schlussverfügung; Rubrik; Rechtshilfeakten; Wechselkurs; Limited; Beschuldigte; Zusammenhang; Unterlagen; Staat; Sachverhalts; Behörden; Transaktion; Herausgabe; Beschuldigten; Bankunterlagen; Akten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerPraxis, 3. Aufl., Zürich2018
SchweizerBasler Kommentar Strafrecht II2013