SchKG Art. 322 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 322 SchKG vom 2025

Art. 322 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 322 Im
allgemeinen

1 Die Aktiven werden in der Regel durch Eintreibung oder Verkauf der Forderungen, durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Versteigerung der übrigen Vermögenswerte einzeln oder gesamthaft verwertet.

2 Die Liquidatoren bestimmen im Einverständnis mit dem Gläubigerausschuss die Art und den Zeitpunkt der Verwertung.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 322 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS110180PfändungsvollzugBetreibung; Betreibungsamt; Entscheid; Pfändung; Zahlung; Beschwer; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Winterthur; SchKG; Kammer; Bezirksgericht; Obergericht; Betrag; Vorinstanz; Kanton; Beschwerdegegner; Betrage; Referenznummer; Beilage; Forderung; Rechtsvorschlages; Rückzahlung; Kopie; Eingabe; Konto; Zentrale; Inkasso; Widerruf

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5205/2018MehrwertsteuerLiquidation; Liquidationsergebnis; Aktiven; Sachwalter; MWSTG; Liquidator; Urteil; Mehrwertsteuer; Recht; Konkurs; Gesellschaft; Steuer; Forderung; Liquidatoren; Liquidationsergebnisses; Liquidatorenhaftung; Beginn; Sachwalterinventar; Veräusserung; Bilanz; Urteile; Inventar; Lassvertrag; Betrag; Verfahren; Auslegung; ühre