OR Art. 321d -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

Art. 321d OR de 2024

Art. 321d Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 321d Directives générales et instructions observer

1 L’employeur peut établir des directives générales sur l’exécution du travail et la conduite des travailleurs dans son exploitation ou son ménage et leur donner des instructions particulières.

2 Le travailleur observe selon les règles de la bonne foi les directives générales de l’employeur et les instructions particulières qui lui ont été données.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 321d Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220013Arbeitsrechtliche ForderungBeklagte; Beklagten; Arbeit; Vorinstanz; Konkurrenz; Kündigung; Konventionalstrafe; Berufung; Recht; Konkurrenzverbot; Verfahren; Schaden; Kunde; Geschäft; Kunden; Arbeitnehmer; Verfahrens; Herabsetzung; Parteien; Urteil; Manager; Arbeitsverhältnis; Gericht; ätig
ZHRT170014RechtsöffnungRecht; Vorins; Vorinstanz; Beklagten; Rechtsöffnung; Verfahren; Parteien; Urteil; Betreibung; Beschwerdeverfahren; Forderung; Geschäfts-Nr; Rückweisungsentscheid; Entsche; Entscheid; Parteientschädigung; Zahlung; Arbeit; Bundesgericht; Hinsicht; Erwägung; Verfahrens; Begründung; Arbeitsvertrag; Obergericht; Kläger; Rechtsmittel; Einwendung
Dieser Artikel erzielt 32 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2017/5Entscheid Art. 5 und 9 AHVG. Abgrenzung Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit. Bei einer als "Erotischer Masseuse" angestellten Arbeitnehmerin fehlt es an einem spezifischen Unternehmerrisiko, wenn sie ausser einem täglichen "Eintritt" in den Club keine weiteren Investitionen tätigen muss und somit diese Tätigkeit ohne grossen eigenen Vorleistungen aufnehmen kann und ebenso ohne grössere Verluste wieder aufgeben kann (E. 3.2). Zudem besteht ein Unterordnungsverhältnis, wenn sie u.a. nicht unter eigenen Namen erreichbar ist und die Arbeitgeberin das Preissystem und gelegentlich ein Tagesmotto festlegt und auf ihrer Website kommuniziert (E. 3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2018, AHV 2017/5). Arbeit; Quot; Entscheid; Arbeitgeber; Parteien; Gäste; Einsprache; Stellung; Recht; Einkommen; Dienstleistung; Person; Arbeitgeberin; Erwerbstätigkeit; Parteientschädigung; Arbeitnehmerin; Quellensteuer; Einspracheentscheid; Dienstleistungen; Bundesgericht; Sozialversicherung; Hinsicht; Clubs
SGAVI 2007/92Entscheid Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV. Nicht nur das zur Last gelegte Verhalten sondern auch der Eventualvorsatz betreffend Kündigung muss bei diesem Einstellungsgrund klar feststehen, was vorliegend nicht feststellbar ist. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Handelt es sich um eine auf zweieinhalb Monate befristete Stelle, und sind keine verschuldensmindernde Umstände ersichtlich, rechtfertigt es sich von einem schweren Verschulden im unteren Bereich auszugehen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2008, AVI 2007/92) Arbeit; Kündigung; Arbeitgeber; Kündigungsfrist; Anspruch; Person; Einstellung; Anspruchsberechtigung; Verhalten; Entlassung; Nugget; Vorfall; Verschulden; Einsprache; Arbeitsverhältnis; Arbeitslosigkeit; Gehör; Recht; Entscheid; Einhaltung; Arbeitsstelle; Übereinkommen; Hinweis; Umstände; Protokoll; Einspracheentscheid; Hinweisen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3436/2015Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Kündigung; Vorinstanz; Urteil; Arbeitgeber; Bundes; Arztzeugnis; Recht; Quot;; Verhalten; Person; Verfügung; Akten; Arbeitsverhältnis; Richt; Arbeitnehmer; Weisung; Krankheit; BVGer; Verfahren; Mitwirkung; Arbeitszeit; Eingliederungsmassnahme; Mahnung; Arztzeugnisse
A-2069/2015Auflösung des ArbeitsverhältnissesRecht; Arbeit; Verfügung; Bundes; Vorinstanz; Arbeitsverhältnis; Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Rechtsbegehren; Parteien; öffentlich-rechtlich; Kündigung; Beschwerdeführers; Funktion; Arbeitsverhältnisse; BVGer; Rechtsmittel; Führung; öffentlich-rechtliche; Personal; Rechtsverweigerung; Stellenbeschreibung; Arbeitsvertrag; Arbeitsverhältnisses; Anspruch; Entscheid; Rechtsmittelbelehrung