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Obligationenrecht (OR)

Art. 321d OR vom 2024

Art. 321d Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 321d Befolgung von Anordnungen und
Weisungen

1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.

2 Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 321d Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220013Arbeitsrechtliche ForderungKlagten; Beklagten; Arbeit; Vorinstanz; Konkurrenz; Kündigung; Konventionalstrafe; Berufung; Recht; Konkurrenzverbot; Verfahren; Schaden; Kunde; Geschäft; Arbeitnehmer; Kunden; Partei; Habe; Gerin; Verfahrens; Herabsetzung; Habe; Parteien; Zahlen; Urteil; Manager; Arbeitsverhältnis; Gericht; Bezahlen
ZHRT170014RechtsöffnungRecht; Beschwerde; Vorins; Vorinstanz; Partei; Beklagten; öffnung; Rechtsöffnung; Verfahren; Parteien; Urteil; Tanzliche; Betreibung; Beschwerdeverfahren; Forderung; Geschäfts-Nr; Rückweisungsentscheid; Entsche; Entscheid; Provisorische; Parteientschädigung; Zahlung; Arbeit; Bundesgericht; Hinsicht; Erwägung; Verfahrens; Erteilt; Begründung; Arbeitsvertrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2017/5Entscheid Art. 5 und 9 AHVG. Abgrenzung Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit. Bei einer als "Erotischer Masseuse" angestellten Arbeitnehmerin fehlt es an einem spezifischen Unternehmerrisiko, wenn sie ausser einem täglichen "Eintritt" in den Club keine weiteren Investitionen tätigen muss und somit diese Tätigkeit ohne grossen eigenen Vorleistungen aufnehmen kann und ebenso ohne grössere Verluste wieder aufgeben kann (E. 3.2). Zudem besteht ein Unterordnungsverhältnis, wenn sie u.a. nicht unter eigenen Namen erreichbar ist und die Arbeitgeberin das Preissystem und gelegentlich ein Tagesmotto festlegt und auf ihrer Website kommuniziert (E. 3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2018, AHV 2017/5).
SGAVI 2007/92Entscheid Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV. Nicht nur das zur Last gelegte Verhalten sondern auch der Eventualvorsatz betreffend Kündigung muss bei diesem Einstellungsgrund klar feststehen, was vorliegend nicht feststellbar ist. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Handelt es sich um eine auf zweieinhalb Monate befristete Stelle, und sind keine verschuldensmindernde Umstände ersichtlich, rechtfertigt es sich von einem schweren Verschulden im unteren Bereich auszugehen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2008, AVI 2007/92)
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3436/2015Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; K?ndigung; Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Vorinstanz; Urteil; Arbeitgeber; Bundes; Arztzeugnis; Recht; Verhalten; Person; Verf?gung; Akten; Arbeitsverh?ltnis; Arbeitnehmer; Weisung; Krankheit; Partei; BVGer; Verfahren; Mitwirkung; Arbeitszeit; Eingliederungsmassnahme; Mahnung; Arztzeugnisse; Eingliederungsmassnahmen; Frist
A-2069/2015Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Recht; Beschwerdef?hrer; Arbeit; Verf?gung; Bundes; Vorinstanz; Arbeitsverh?ltnis; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Partei; Rechtsbegehren; Parteien; ?ffentlich-rechtlich; K?ndigung; Beschwerdef?hrers; Privatrechtlich; Funktion; Arbeitsverh?ltnisse; BVGer; Rechtsmittel; F?hrung; ?ffentlich-rechtliche; Angefochten; Personal; Rechtsverweigerung; Stellenbeschreibung; Arbeitsvertrag; Privatrechtliche; Anspruch
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