Strafgesetzbuch (StGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 321 StGB vom 2024

Art. 321 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 321 Verletzung des Berufsgeheimnisses

1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht (1) zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar.2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. (3)

(1) SR 220
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).

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Art. 321 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210265EinstellungBeschwerdegegner; Akten; Recht; Statthalteramt; Einwilligung; Vollmacht; Gutachten; Gutachter; Person; Einstellung; Verfolgungsverjährung; Recht; Personen; Verfügung; Daten; NIGGLI/MÄDER; DSG/BGÖ; Bekanntgabe; Verjährung; Beschwerdeführers; Einstellungsverfügung; Kanton; Arbeit; Gutachtens; Verfahren; Eintritt; ZURBRÜGG; Unfall
ZHUE220042NichtanhandnahmeWillen; Willens; Willensvollstrecker; Beschwerdegegner; Recht; Staatsanwaltschaft; Honorar; Nichtanhandnahme; Mandat; Erblasser; Verfahren; Prozessführung; Beendigung; Beamte; Schadloserklärung; Willensvollstreckermandat; Mandats; Bundesgericht; Nötigung; Funktion; Bundesgerichts; Prozessführungsbefugnis; Erblassers; Vorwurf; Zweck; Zivilprozess; ührt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2022.325-Staat; Entbindung; Berufsgeheimnis; Staats; Staatsanwaltschaft; Interesse; Beschwerde; Gesuch; Akten; Geheimnis; Verwaltungsgericht; Verfügung; Beschwerdeführers; Interessen; Patient; Psychiatrischen; Verfahren; Patienten; Dienst; Dienste; Solothurn; Patientendokumentation; Berufsgeheimnisses; Person; Rechtspflege; Ermittlung; Gutachten
SGB 2019/41Entscheid Entbindung vom Berufsgeheimnis. Art. 2 Abs. 1 lit. b, Art. 34 und Art. 40 Ingress und lit. f MedBG (SR 811.11). Art. 44 Abs. 2 GesG (sGS 311.1). Art. 17 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 VMB (sGS 312.0). Art. 320 f. StGB (SR 311.0). Streitig war die Frage der Rechtmässigkeit der Entbindung der Beschwerdegegner (Spitalärzte) von ihrem Berufsgeheimnis für eine Meldung betreffend den Beschwerdeführer (selbständiger Arzt) an die Kantonsärztin. Das Verwaltungsgericht bejahte ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entbindung vom Amtsgeheimnis insofern, als in der vorliegenden Konstellation eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung zum vornherein nicht möglich gewesen wäre. Es führte aus, dass - selbst wenn dem Beschwerdeführer ein gewisses Fehlverhalten bzw. Eigenmächtigkeit bei seiner Selbstentlassung aus dem Spital anzulasten wäre - die Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht ohne seine vorherige Anhörung hätte erfolgen dürfen. Der Vorinstanz sei ein vorschneller Erlass der Entbindungsverfügung - im Sinn eines Ermessensfehlers in der Auswahl der Vorgehensart - sowie eine Gehörsverletzung vorzuwerfen. Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Verwaltungsgericht, B 2019/41). Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Beruf; Berufs; Kanton; Beschwerdeführer; Kantons; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Entbindung; Verfügung; Berufsgeheimnis; Meldung; Kantonsspital; Gallen; Verwaltungsgericht; Quot; Berufsausübung; Hinweis; Verfahren; Vereinbarung; Gesundheit; Entscheid; Kantonsarztamt; Rechtsschutzinteresse; Interesse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 354 (2C_657/2018)
Regeste
Art. 13 BV , Art. 8 EMRK , Art. 321 StGB , Art. 68 des Tessiner Gesundheitsgesetzes (LSan/TI); ärztliches Berufsgeheimnis, Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Meldepflicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber der Strafverfolgungsbehörde, abstrakte Normenkontrolle. Bedeutung der ärztlichen Schweigepflicht (E. 3.2 und 3.3.1).
LSan/; LSan/TI; Obbligo; Autorità; Esercizio; Operatore; Ufficio; Cantoni; Medico; Ministero; Tribunale; Messaggio; Ambito; GUILLOD/ERARD; DONZALLAZ; Consiglio; Beruf; Interesse; Codice; Dipartimento; Secondo; LPMed; Schweizerische; Meldepflicht; Gesundheitsberufe; Schweigepflicht; Staatsanwaltschaft; Angehörige; Zusammenhang
147 IV 27 (1B_545/2019)
Regeste
Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV ; Art. 171 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ; Art. 321 Ziff. 2 und 3 StGB ; Arztgeheimnis als Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernis; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Verhältnis des Bundesrechts zu kantonalen gesundheitsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Kantonale Verwaltungsnormen (wie etwa das schaffhausische Gesundheitsgesetz) dürfen die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen. Dies gilt namentlich für die in Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB abschliessend geregelten Modalitäten einer Entbindung vom Berufsgeheimnis. Mangels einer gesetzeskonformen Entbindung vom Arztgeheimnis verletzte der hier angefochtene Entsiegelungsentscheid das Bundesrecht (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3 und 4).
Entbindung; Person; Geheimnis; Staatsanwaltschaft; Arztgeheimnis; Berufsgeheimnis; Bundes; Departement; Entsiegelung; Gesundheit; Personal; Zeugnis; GesV/; Anzeige; Behörde; GesG/SH; GesV/SH; Meldung; Beschuldigte; Schweigepflicht; Personen; Geheimnisherr; Patient; Recht; Kantons

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1096/2020ÖffentlichkeitsprinzipRecht; Dokument; Beschwerdeführerinnen; Rechtsgutachten; Bundes; Person; Beschwerdegegner; Zugang; STENFO; Vorinstanz; Interesse; Kernkraftwerk; Personen; Anwalt; Urteil; Kernkraftwerkbetreiberin; Informationen; Personendaten; Bundesverwaltung; Quot;; Beruf; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Daten; Dokuments; Rechtsgutachtens; Auftrag; Behörde; Entsorgung
A-306/2015ÖffentlichkeitsprinzipDokument; Zugang; Dokumente; E-Mail; Anwalt; Vorinstanz; Anwalts; Quot;; Banken; Drittperson; EDÖB; Behörde; Dokumenten; Anwaltsgeheimnis; Verfahren; Recht; Behörden; Stellung; Klient; Informationen; Verfügung; Verfahren; Programm; Urteil; Zugangs; FINMA

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2019.14Datei; Dateien; Anwalt; Anwaltsgeheimnis; Schutz; Anwaltsgeheimnisses; Durchsuchung; Gruppe; C-Gruppe; Recht; Inhalte; Geschäft; Bezug; Gesuch; Gesellschaft; Gesuchs; Stichwort; Gesuchsgegnerin; Gesellschaften; Korrespondenz; Entsiegelung; Mandat; E-Mail; Geschäftstätigkeit; Treffer
BE.2020.17Daten; Gesuch; Gesuchsgegner; Bundes; Filter; Entsiegelung; Durchsuchung; Entscheid; Entscheide; Geräte; Siegel; Siegelung; VStrR; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Datenträger; Verfahren; Gesuchsgegners; Bundesstrafgerichts; BStGer; Untersuchung; Tablet; Rechtsanwalt; Entsiegelungsgesuch; Vorgehen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Oberholzer, Vest, Trechsel, PiethBasler Kommentar Strafrecht2019
OberholzerBasler Kommentar Strafrecht II2019