CCS Art. 320 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 320 CCS dal 2024

Art. 320 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 320 C. Prelevamento sulla sostanza del figlio (1)

1 Versamenti a tacitazione, risarcimenti e analoghe prestazioni possono essere adoperati per il mantenimento del figlio, in rate corrispondenti ai bisogni correnti.

2 Se necessario per provvedere alle spese di mantenimento, educazione o istruzione, l’autorit di protezione dei minori può permettere ai genitori di attingere in misura determinata anche alla rimanente sostanza del figlio.

(1) Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 320 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE170070EheschutzGesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Berufung; Recht; Parteien; Gesuchstellers; Besuch; Tochter; Besuchsrecht; Betreuung; Unterhalt; Obhut; Unterhalts; Einkommen; Arbeit; Verfahren; Entscheid; Monats; Wohnung; Urteil; Verfahren; Woche
VD2023/320 écision; était; émentaire; Caisse; ’elle; élai; Assuré; émentaires; ’enfant; ’assuré; ’il; ’assurée; ’intimée; éremption; édé; égal; éritage; également; épens; écembre; ’héritier; ’est
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSKV.2020.1 (SVG.2020.268)Kantonale bedarfsabhängige Sozialleistungen: Berücksichtigung des Kindesvermögens bei der Ermittlung des anrechenbaren EinkommensKindes; Kindesvermögen; Sozialhilfe; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Haushalt; Kindesvermögens; Vermögen; Kanton; Vermögens; Sozialleistungen; Einkommen; Unterhalt; Basel; Basel-Stadt; Ausbildung; Entscheid; Erträge; Eltern; Verwendung; Leistung; Anspruch; SoHaV; Sinne; Verfügung; Kinder
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 101Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB). Unverbindlichkeit eines Erbauskauf-Vertrags, den die Mutter unmündiger Kinder in deren Namen mit den Eltern des verstorbenen Ehemannes abgeschlossen hat, ohne dass die Vormundschaftsbehörde um Ernennung eines Beistandes wegen Interessenkollision ersucht worden wäre. Interesse; Berufung; Interessen; Kinder; Mutter; Vertreter; Berufungsbeklagten; Vertretung; Kindes; Eltern; Interessenkollision; Erbauskauf; Grosseltern; Vertrag; Person; Unterhalt; Kindesvermögen; Urteil; Verzicht; Vertrags; Vertretenen; Gefährdung; Unterhalts; Erbvertrag; Vormundschaftsbehörde; Vaters; Leistung
101 II 17Art. 320 ZGB Verträge über Unterhaltsbeiträge an das aussereheliche Kind können ohne entsprechenden Vorbehalt gerichtlich nicht abgeändert werden. Unterhaltsbeiträge; Parteien; Vergleich; Beklagten; Richter; Abänderung; Vertrag; Urteil; Vater; Klägers; Vereinbarung; Altersjahr; Berufung; Vaters; Recht; Bezirksgericht; Beschluss; Beiträge; Obergericht; Entscheid; Klage; Bundesgericht; HEGNAUER; Wille; Umstände

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Affolter-Fringeli, VogelBerner Kommentar zum Zivilgesetzbuch2016
Vischer, Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1996