SCC Art. 320 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 320 SCC from 2024

Art. 320 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 320 C. Drawing on the child’s assets (1)

1 Settlements, compensation and similar payments may be used in portions to fund the child’s maintenance in accordance with its current requirements.

2 Where necessary to meet the costs of maintenance, upbringing or education, the child protection authority may permit the parents to make use of other parts of the child’s assets in specific amounts.

(1) Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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Art. 320 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE170070EheschutzGesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Berufung; Recht; Parteien; Gesuchstellers; Besuch; Tochter; Besuchsrecht; Betreuung; Unterhalt; Obhut; Unterhalts; Einkommen; Arbeit; Verfahren; Entscheid; Monats; Wohnung; Urteil; Verfahren; Woche
VD2023/320 écision; était; émentaire; Caisse; ’elle; élai; Assuré; émentaires; ’enfant; ’assuré; ’il; ’assurée; ’intimée; éremption; édé; égal; éritage; également; épens; écembre; ’héritier; ’est
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSKV.2020.1 (SVG.2020.268)Kantonale bedarfsabhängige Sozialleistungen: Berücksichtigung des Kindesvermögens bei der Ermittlung des anrechenbaren EinkommensKindes; Kindesvermögen; Sozialhilfe; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Haushalt; Kindesvermögens; Vermögen; Kanton; Vermögens; Sozialleistungen; Einkommen; Unterhalt; Basel; Basel-Stadt; Ausbildung; Entscheid; Erträge; Eltern; Verwendung; Leistung; Anspruch; SoHaV; Sinne; Verfügung; Kinder
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 101Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB). Unverbindlichkeit eines Erbauskauf-Vertrags, den die Mutter unmündiger Kinder in deren Namen mit den Eltern des verstorbenen Ehemannes abgeschlossen hat, ohne dass die Vormundschaftsbehörde um Ernennung eines Beistandes wegen Interessenkollision ersucht worden wäre. Interesse; Berufung; Interessen; Kinder; Mutter; Vertreter; Berufungsbeklagten; Vertretung; Kindes; Eltern; Interessenkollision; Erbauskauf; Grosseltern; Vertrag; Person; Unterhalt; Kindesvermögen; Urteil; Verzicht; Vertrags; Vertretenen; Gefährdung; Unterhalts; Erbvertrag; Vormundschaftsbehörde; Vaters; Leistung
101 II 17Art. 320 ZGB Verträge über Unterhaltsbeiträge an das aussereheliche Kind können ohne entsprechenden Vorbehalt gerichtlich nicht abgeändert werden. Unterhaltsbeiträge; Parteien; Vergleich; Beklagten; Richter; Abänderung; Vertrag; Urteil; Vater; Klägers; Vereinbarung; Altersjahr; Berufung; Vaters; Recht; Bezirksgericht; Beschluss; Beiträge; Obergericht; Entscheid; Klage; Bundesgericht; HEGNAUER; Wille; Umstände

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Affolter-Fringeli, VogelBerner Kommentar zum Zivilgesetzbuch2016
Vischer, Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1996