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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 320 StPO vom 2024

Art. 320 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 320 Einstellungsverfügung

1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.

2 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.

3 In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.

4 Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 320 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230217EinstellungStaatsanwaltschaft; Einstellung; Untersuchung; Recht; Verfügung; Verfahren; Anklage; Winterthur/Unterland; Verfahrens; Beschluss; Prozessführung; Tatverdacht; Rechtsmittel; Bundesgericht; Präsident; Einstellungsverfügung; Drohung; Eingabe; Anzeige; Vorwürfe; Kammer; Untersuchungsakten; Entscheid; Schulzeit; äftig
ZHUE220287EinstellungVerfahren; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeverfahren; Einstellung; Standslosigkeit; Bundesgericht; Entscheid; Gerichts; Verfügung; Eingabe; Beschwerdegegners; Begründung; Bundesgerichts; Stellung; Entschädigung; Urteil; Rechtsmittel; Winterthur/Unterland; Untersuchung; Verfahren; Dispositiv; Rechtsanwalt; Anzeige; Prozesskaution; Hinweis; Kläger; ützte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.90-Beschuldigte; Apos; Verfahren; Beschuldigten; Kredit; Recht; Privatklägerin; Staat; Lohnabrechnung; Vorhalt; Urkunde; Urteil; Bundesgericht; Lebens; Befehl; Verfahrens; Urkunden; Betrug; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Urkundenfälschung; Berufung; Vorinstanz; Urteils; Freispruch; Grundsatz; Stunden; Person
SOBKBES.2023.105-Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Verfügung; Anzeige; Eingabe; Verfahren; Beschwerdekammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Frist; Rechtspflege; Tatverdacht; Urteil; Beschwerdeführers; Verfahrens; Obergericht; Sicherheit; Gewährung; Untersuchung; Polizei; Untersuchung; Verfahren; Entscheid; Urteils; Bundesgericht; Präsident; Müller; Oberrichter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 463 (1C_33/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ; Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV ; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).
Interesse; Akten; Einsicht; Verfahren; Akteneinsicht; Interessen; Urteil; Verfahren; Medien; Recht; Hinweis; Hinweise; Öffentlichkeit; Untersuchungsamt; Verfahrens; Hinweisen; Verfahrens; Person; Beschwerdegegner; Justiz; Akten; Kanton; Gallen; Behörden; Schweizerische; Kantons; äftig
144 IV 362Art. 11 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1, Art. 320 Abs. 4 StPO; Teileinstellung des Verfahrens; Grundsatz "ne bis in idem". Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (E. 1.3.1). Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht, und erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen (E. 1.4). Urteil; Verfahren; Teileinstellung; Recht; Einstellung; Verfahrens; Nötigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Befehl; Urteile; Drohung; Kantons; Rechtskraft; Nichtigkeit; Grundsatz; Bundesgericht; Lebenssachverhalt; Hinweisen; Urteil; Luzern; Verfahren; Einstellungsverfügung; Verfahrenseinstellung; Sperrwirkung; Vorinstanz; Teileinstellungsverfügung; ührt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1713/2014DatenschutzMassnahme; Quot;; HOOGAN; Recht; Gericht; Daten; Massnahmen; Vorinstanz; Konkordat; Verfahren; Stadion; Rayonverbot; Urteil; Konkordats; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Einstellung; Verhalten; Verfahren; Behörde; Eintrag; Person; Stadionverbot; Bundesverwaltungsgericht; Freispruch; Urteil; ühre
BVGE 2014/46DatenschutzMassnahme; HOOGAN; Massnahmen; Konkordat; Daten; Stadion; Verfahren; Gericht; Rayonverbot; Vorinstanz; Urteil; Konkordats; Verhalten; Eintrag; Person; Behörde; Einstellung; Staatsanwaltschaft; Eintragung; Polizei; Behörden; Stadionverbot; Freispruch; Sportveranstaltung; ätzlich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2023.182Bundes; Urteil; Verfahren; Kammer; Einstellung; Verfahrens; Gericht; Bundesstrafgericht; Berufung; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Bundesstrafgerichts; Vorwurf; Ausnützens; Insiderinformationen; Bezug; Transaktionen; Urteils; Tribunal; FinfraG; Bundesgerichts; Vorsitz; Gerichtsschreiber; Parteien; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Hofstetter; Vorinstanz; Punkt
RR.2023.120Bundes; Antrag; Botschaft; Person; Verfahren; Recht; Verfahrens; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Drohung; Beschwerdekammer; Verfahrensakten; Riedo; Parteien; E-Mail; Antrag; Schweiz; Botschafter; Sinne; Privatkläger; Bundesgerichts; Urteil; Russischen; Föderation; Verfügung; ützt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, HeiniBasler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung2014
HeiniBasler 2. Auflage , Art.3202014