Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 32 SchKG vom 2024

Art. 32 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 32 Einhaltung (1)

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2 Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt. (3)

3(2)

4 Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(2) (4)
(3) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
(4) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 32 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230211Kostenrechnung und Verfügung Nr. 63031 vom 23. Februar 2023Betreibungsamt; Verfahren; SchKG; Vorinstanz; Beschwerde; Rechtsbegehren; Auskunftsbegehren; Aufsichtsbehörde; Verfügung; Schuldbetreibung; Konkurs; Entscheid; Bestimmungen; Kanton; Obergericht; Oberrichter; Beschluss; Hausen; Albis; Affoltern; Tagebuch; Begründung; Bezirksgericht; Auskunftsbegehrens; Dispositiv; Akten; Verfahrens; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Beschwerdeverfahren
ZHPS220085KonkursandrohungKonkurs; SchKG; Schuldbetreibung; Konkursandrohung; Aufsichtsbehörde; Beschluss; Vorinstanz; Begründung; Sinne; Entscheid; Parteien; Konkurseröffnung; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Frist; Bestimmungen; Kanton; Frist; Rechtsvorschlag; Gläubigerin; Obergericht; Oberrichter; Eingabe; Verfahren; Konkursbegehren; Betreibung; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCWIF.2023.6-Rechtsvorschlag; Schuld; Betreibung; Gesuch; Frist; Rechtsvorschlags; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldner; Wiederherstellung; Rechtsvorschlagsfrist; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Mutter; Bundes; Region; Solothurn; Erhebung; Hindernis; Gesuchsteller; Vertreter; Erkrankung; Urteil; Präsident; Felten; Oberrichter; Gerichtsschreiber
SOSCWIF.2023.4-Frist; Betreibung; Rechtsvorschlag; Gesuch; SchKG; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Rechtsvorschlags; Rechtsvorschlagsfrist; Schuldbetreibung; Konkurs; Beiständin; Gesuchs; Vertretung; Wiederherstellung; Olten-Gösgen; Bundes; Gesuchsteller; Betreibungsamtes; Zahlungsbefehl; Urteil; Präsident; Flückiger; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Weiterbildung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 487 (5A_240/2019)Art. 32 Abs. 2, 89 und 97 SchKG; Art. 9 Abs. 2 und 24 VZG; Umfang der Pfändung; Schätzung der zu pfändenden Vermögensstücke. Zuständigkeit zum Vollzug der Pfändung und Grundsätze zur Schätzung von Fahrzeugen und Grundstücken durch Sachverständige (E. 3). Die Pflicht zur Weiterleitung einer Beschwerde gilt auch für die kantonale Aufsichtsbehörde (E. 3.4.5). Betreibung; Betreibungsamt; SchKG; Pfändung; Schätzung; Grundstück; Aufsichtsbehörde; Sachverständige; Fahrzeug; Fahrzeuge; Vorinstanz; Sachverständigen; Vermögenswerte; Grundstückes; Konkurs; Urteil; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Pfändungsvollzug; Vollzug; Verfahren; Neuschätzung; Zuständigkeit
142 III 705 (9C_300/2016)Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 SchKG; Nachlassvertrag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel leidet. Der bestätigte Nachlassvertrag, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann privilegierten Forderungen, die eingegeben, vom Sachwalter aber eigenmächtig nicht im ganzen Betrag aufgenommen wurden, entgegengehalten werden (E. 4). Forderung; Lassvertrag; SchKG; Gläubiger; Sachwalter; Ausgleichskasse; Recht; Forderungen; Sachwalterin; Lassverfahren; Beitragsforderung; Nichtzulassung; Betrag; Entscheid; Gläubigerin; Schuldner; Lassvertrages; Einsprache; Reduktion; Bestätigung; Abteilung; Kantons; Thurgau; Rechtskraft; Beiträge; Höhe

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4681/2019Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Betreibung; Beitrags; Verzugszins; Verfügung; Recht; Bundes; Beiträge; Mahnung; Forderung; Betrag; Höhe; Betreibungsbegehren; Auffangeinrichtung; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Zahlung; Gebühren; Verjährung; Verzugszinsen; Rechnung; Schuld; Entscheid; Beilage; Verfahren; Saldo; Begründung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kren Kostkiewicz Kommentar SchKG2020
Kren Kostkiewicz Kommentar SchKG2020