Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 32

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 32 MVG vom 2024

Art. 32 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 32 Entschädigungen an Selbständigerwerbende

1 Entsteht dem Selbständigerwerbenden während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen der Struktur seines Betriebs durch weiterlaufende feste Betriebskosten ein zusätzlicher Schaden, so ist ihm dieser angemessen zu vergüten, soweit er trotz sorgfältiger Betriebsführung unvermeidlich ist.

2 Kann ein Selbständigerwerbender infolge der Gesundheitsschädigung seinen Betrieb aus dem Taggeld und allfälligen Leistungen nach Absatz 1 nicht aufrechterhalten, so können ihm zusätzliche Entschädigungen ausgerichtet werden.

3 Im einzelnen Fall dürfen Entschädigungen gemäss den Absätzen 1 und 2 zusammen den doppelten Betrag des höchstanrechenbaren Jahresverdienstes nicht übersteigen (Art. 28 Abs. 4). Beiträge gemäss Absatz 2 dürfen nur gewährt werden, wenn der Versicherte alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um seinen Betrieb aufrechtzuerhalten, und wenn zu erwarten ist, dass er ihn nach einer angemessenen Zeit wieder aus eigener Kraft weiterführen kann.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 00 500Art. 32 Abs. 1-3 MVG. Durchhaltebeiträge und deren Voraussetzungen. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Durchhaltebeiträge Selbständigerwerbender ist auf wirtschaftliche, nicht hingegen auf buchhalterische oder rechtliche Kriterien abzustellen, und es sollen nur betriebliche Auslagen, nicht hingegen Lebenshaltungskosten abgegolten werden. Korrektur einer geschäftlichen Bilanz nach wirtschaftlichen Kriterien. Die Zuordnung einer Liegenschaft bzw. der damit verbundenen Aufwendungen zum Privat- oder Geschäftsvermögen hat ebenfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei Mehrfachnutzungen anteilsmässig auszuscheiden und zu berücksichtigen sind.Liegenschaft; Betrieb; Militärversicherung; Bilanz; Firma; Einzelfirma; Durchhaltebeiträge; Schuldverpflichtung; Fremdkapital; Geschäfts; Schuldverpflichtungen; Beschwerdeführers; Steuererklärung; Betriebskosten; Fremdkapitalien; Bruttovermögen; Bücher; Kanton; Zwecke; Mietzins; Unfall; Voraussetzung; Kredite; Betriebes
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 II 289Art. 135 Abs. 1 und 3 MG; Verhältnis der Haftung des Bundes nach Militärgesetz zur Haftung nach Militärversicherungsgesetz. Gemäss Art. 135 Abs. 3 MG richtet sich die Haftung des Bundes bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, nach diesen Bestimmungen. Ausschluss der Haftung nach Militärgesetz, wenn die Militärversicherung Leistungen erbringt (E. 2)? Rechtsnatur der Militärversicherung; sie weist zwar Elemente des (Sozial-)Versicherungsrechts, aber massgeblich auch Elemente des Staatshaftungsrechts/Haftpflichtrechts auf. Die Bestimmungen des Militärversicherungsgesetzes sind daher "andere Haftungsbestimmungen" gemäss Art. 135 Abs. 3 MG und schliessen die Haftung nach Militärgesetz aus (E. 3b und d). Es liegen diesbezüglich keine Gründe für eine Praxisänderung vor (E. 3a und c). Militärversicherung; Bundes; Haftung; Leistung; Leistungen; Haftpflicht; Militärversicherungsgesetz; Schaden; Dienst; Haftungsbestimmungen; Versicherung; Unfall; Militärgesetz; Bestimmungen; Bundesgesetz; Militärversicherungsgesetzes; MAESCHI; Urteil; Armee; Bundesgericht; Dienstleistung; Entschädigung; Sinne; Rechtsgleichheitsgebot; Praxis