Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) Art. 32
Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:
Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.
Art. 32 MVG vom 2024
Art. 32 Entschädigungen an Selbständigerwerbende
1 Entsteht dem Selbständigerwerbenden während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen der Struktur seines Betriebs durch weiterlaufende feste Betriebskosten ein zusätzlicher Schaden, so ist ihm dieser angemessen zu vergüten, soweit er trotz sorgfältiger Betriebsführung unvermeidlich ist.
2 Kann ein Selbständigerwerbender infolge der Gesundheitsschädigung seinen Betrieb aus dem Taggeld und allfälligen Leistungen nach Absatz 1 nicht aufrechterhalten, so können ihm zusätzliche Entschädigungen ausgerichtet werden.
3 Im einzelnen Fall dürfen Entschädigungen gemäss den Absätzen 1 und 2 zusammen den doppelten Betrag des höchstanrechenbaren Jahresverdienstes nicht übersteigen (Art. 28 Abs. 4). Beiträge gemäss Absatz 2 dürfen nur gewährt werden, wenn der Versicherte alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um seinen Betrieb aufrechtzuerhalten, und wenn zu erwarten ist, dass er ihn nach einer angemessenen Zeit wieder aus eigener Kraft weiterführen kann.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.