Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 32

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 32 KVG vom 2024

Art. 32 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 32 Voraussetzungen und Umfang der Kostenübernahme Voraussetzungen

1 Die Leistungen nach den Artikeln 25–31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.

2 Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 32 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA130046fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. November 2013 (FF130227)Vorinstanz; Unterbringung; Recht; Klinik; Protokoll; Behandlung; Entscheid; Gutachter; Erwachsenenschutz; Beschwerdeführers; Person; Verwahrlosung; Urteil; Verfahren; Schutz; Abteilung; Einzelgericht; Rechtsvertreter; Gericht; Ausführungen; Ärzte; Störung; Voraussetzung; Bezirksgerichtes; Verlängerung; Fürsorge; Entlassung
VDJug/2022/373EasySana; Assuré; ’assuré; évrier; ’il; était; édical; ’Etat; ériode; édecin; Assurance; ’est; ’assurance; ’au; économicité; écembre; ’économicité; édicale; ’expert; égal; égale; également; érêt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.181-Liposuktion; Lipödem; Krankheit; Leistung; Bereich; Behandlung; Unterschenkel; VA-Nr; Massnahme; Beschwerden; Voraussetzung; Recht; Eingriff; Facharzt; Voraussetzungen; Bundesgericht; Leistungs; Kostengutsprache; Chirurgie; Massnahmen; Krankheitswert; Kostenübernahme; Leiden; Urteil
SOVSBES.2022.237-Behandlung; Schweiz; Leistung; Xiaflex; Ausland; Krankenversicherung; Xiapex; Leistungen; Medikament; Kontraktur; Territorialitätsprinzip; Notfall; Versicherung; Operation; Dupuytren; Strang; Recht; Risiken; Kollagen; Bundesgericht; Versicherungsgericht; Person; Eingriff; ässig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 450 (9C_625/2020)
Regeste
Art. 25a Abs. 5, Art. 32 Abs. 1 KVG ; Restfinanzierung von Pflegekosten; Wirtschaftlichkeit. Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG verschafft einem Leistungserbringer keinen unbeschränkten Anspruch auf Entschädigung seiner Vollkosten. Er schreibt den Kantonen nur die Deckung der Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung im Sinne einer Restfinanzierung vor. In deren Ausgestaltung (inkl. der konkreten Modalitäten der Wirtschaftlichkeitsprüfung) sind sie grundsätzlich frei (E. 4).
Pflege; Wirtschaftlichkeit; Pflegeminute; Leistung; Luzern; Betreuung; Pflegeminuten; Kanton; Vorinstanz; Stadt; Tarif; Betreuungs; Schlüssel; Vollkosten; Pflegeheim; KLV-Schlüssel; Restfinanzierung; Wirtschaftlichkeitsprüfung; Person; Pflegeminutentarif; Bundes; Pflegeleistungen; Recht; Personal; Auslastung; Einsatz
147 V 328 (9C_563/2020)
Regeste
Art. 32 Abs. 1 und Art. 96 KVG ; Art. 65b Abs. 6 und Art. 65d KVV ; Art. 34f KLV ; Wirtschaftlichkeitsbeurteilung eines patentgeschützten Medikaments im Rahmen des therapeutischen Quervergleichs (TQV). Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Originalpräparats werden die Kosten für Forschung und Entwicklung berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich beim Originalpräparat um ein Nachfolgepräparat, das gegenüber dem bisher in der Spezialitätenliste (SL) aufgeführten Originalpräparat keinen therapeutischen Fortschritt bringt ( Art. 65b Abs. 6 KVV ). Diese Bestimmung findet nicht nur bei der Aufnahme eines Medikaments in die SL, sondern auch bei der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen gemäss Art. 65d KVV Anwendung (E. 4). Definition des Begriffs "Nachfolgepräparat" gemäss Art. 65b Abs. 6 KVV (E. 6.1-6.3.2).
Arzneimittel; Fortschritt; Originalpräparat; Folgepräparat; Wirkstoff; Wirtschaftlichkeit; Medikament; Wirksamkeit; Sinne; Studie; Urteil; Innovation; Zulassung; Überprüfung; Vorinstanz; Vergleich; Behandlung; Entwicklung; Forschung; Swissmedic; Aufnahmebedingungen; Beschwerdegegner; Medikaments

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4529/2020SpezialitätenlisteArzneimittel; Vorinstanz; BVGer; Fachinformation; Vergleich; Urteil; Bundes; Hauptindikation; Überprüfung; Preis; Recht; Präparat; Vergleichs; Methode; Indikation; Applikation; Verfahren; Zulassung; BVGer-act; Präparate; Menge; Verfügung; Zulassungsinhaberin; Beschwerden; Indikationen; Fachinformationen; Stranglänge
C-2987/2021MarktüberwachungArzneimittel; Vorinstanz; Krankheit; Behandlung; Artikels; Leser; Medikament; Medikamente; Arzneimittelwerbung; Recht; Heilmittel; Publikum; BVGer; Werbung; Swissmedic; Therapie; Verlauf; Verfügung; Akten; BVGer-act; Markt; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; ühren