BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 32

Zusammenfassung der Rechtsnorm ATSG:



Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Art. 32 ATSG vom 2024

Art. 32 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 32 Amts- und Verwaltungshilfe

1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:

  • a. (1) die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
  • b. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
  • c. die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;
  • d. den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
  • 2 Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe.

    2bis Erfahren die Organe einer Sozialversicherung, die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise oder Gemeinden im Rahmen ihrer Funktionen, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, so können sie die Organe der betroffenen Sozialversicherung sowie der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen darüber informieren. (2)

    3 Die Stellen nach Artikel 75a geben sich gegenseitig diejenigen Daten bekannt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 (3) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit notwendig sind. (4)

    (1) Die Berichtigung der RedK der BVers vom 3. Nov. 2021, publiziert am 10. Nov. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 658).
    (2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
    (3) SR 0.142.112.681
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 32 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS210149Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungKonkurs; Gläubigerin; Schuldner; SchKG; Konkurseröffnung; Schuldners; Betreibung; Aufenthalts; Konkursbegehren; Parteien; Aufenthaltsort; Entscheid; Verfahren; OGerZH; Kantons; Urteil; Konkursgericht; Vorinstanz; Kammer; Akten; Konkursamt; Uster; Sinne; Ziffer; Rückzug; Obergericht; Eingabe; Datum; Bezirksgerichts
    ZHPS200148Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungKonkurs; SchKG; Aufenthaltsort; Entscheid; Urteil; Gläubiger; Rechtsmittelfrist; Tatsache; Krankenversicherung; Dielsdorf; Konkursgericht; Aufenthaltsortes; Einwohnerkontrolle; Konkurseröffnung; Vorinstanz; Forschungen; Bezirksgericht; Gemeinde; Kantons; Schuldner; Betreibung; Konkursgerichtes; Bezirksgerichtes; Konkurses; Kammer
    Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGEL 2017/21Entscheid Art. 43 Abs. 3 ATSG.Vorübergehende Einstellung der Auszahlung einer Ergänzungsleistung als Folge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2018, EL 2017/21). EL-Bezügerin; EL-act; Ergänzungsleistung; Unterlagen; Mitwirkung; EL-Durchführungsstelle; Mitwirkungspflicht; Leistung; Sachverhalt; Einsprache; Person; Verfügung; AHV/IV-Zweigstelle; Sachverhaltsabklärung; Recht; Überprüfung; Einspracheentscheid; Druck; ELDurchführungsstelle; Leistungsstop; Formular; Druckmittel
    SGEL 2004/34Entscheid Zweigübergreifende Verrechnung der laufenden Ergänzungsleistung mit den Krankenkassenprämien (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2005, EL 2004/34). Verrechnung; Quot; Krankenversicherung; Prämie; Sozialversicherungsträger; Ergänzungsleistung; Krankenkasse; Forderung; Krankenkassenprämien; Person; Prämienverbilligung; Leistung; Sozialversicherungsanstalt; Drittauszahlung; Anteils; Sozialversicherungsträgers; Prämienforderung; Beschwerdeführers; Prämienforderungen; Betreibungsamt; Ehefrau; EL-Bezüger; Quot;IPV-Anteilsquot; Ehepaar; Verfügung; Einsprache; Recht; Betrag
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 V 521 (9C_369/2013)Art. 25 Abs. 2 erster Satz und Art. 31 Abs. 2 ATSG; Art. 321a Abs. 1 OR; Art. 20 Abs. 1 BPG; Art. 65 Abs. 2 AHVG; Art. 116 Abs. 1 in fine AHVV; Art. 7 Abs. 1 und 5 des Einführungsgesetzes des Kantons Bern vom 23. Juni 1993 zum AHVG (EG AHVG); Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der regierungsrätlichen Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV); Art. 55 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE); unterlassene Meldung der Wiederverheiratung eines Witwerrentenbezügers; Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen; Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist durch ausserdienstlich erfolgte Kenntnisnahme? Das bei einer AHV-Gemeindezweigstelle vorhandene, aber nicht an den Hauptsitz weitergeleitete Wissen um eine leistungsrelevante Zivilstandsänderung ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern grundsätzlich zuzurechnen (E. 6). Dies gilt indes nicht, wenn Zweigstellenmitarbeiter nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, sondern auf privatem Wege von der neuerlichen Verehelichung eines Witwerrentenbezügers erfahren. Weder aus Art. 31 Abs. 2 ATSG (E. 7.1) noch aufgrund der aus dem Arbeitsverhältnis fliessenden allgemeinen Treuepflicht (E. 7.2) lässt sich für die Mitarbeiter eines Sozialversicherers die Verpflichtung ableiten, ausserdienstlich erlangtes Wissen in ihre behördliche Tätigkeit einzubringen.
    Regeste b
    Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 61 lit. f ATSG; Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; unentgeltliche Rechtspflege; Aussichtslosigkeit; Beurteilungszeitpunkt. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236), namentlich aufgrund der bis dann vorliegenden Akten (Urteil 1P.338/1999 vom 20. Juli 1999 E. 2b/aa in fine). Indizien, welche erst nach Einreichung des Gesuchs bekannt werden, aber darauf hinweisen, dass das Gesuch seinerzeit begründet (oder unbegründet) war, sind bei dessen Beurteilung mit zu berücksichtigen (Urteil 1P.424/1993 vom 6. September 1993 E. 3a; E. 9.1 und 9.2).
    Ausgleichskasse; Arbeit; Zweigstelle; Kanton; Gemeinde; Kantons; Zweigstellen; Rente; Renten; Witwer; Gemeindezweigstelle; Versicherung; Witwerrente; Leistung; Bundes; Person; Arbeitgeber; Beschwerdeführers; Wiederverheiratung; Zweigstellenmitarbeiter; Mitarbeiter; Verwaltung; Verhältnis; Recht; Urteil; Akten; Witwerrenten; Sozialversicherung; Treuepflicht
    136 V 2 (8C_444/2009)Art. 32 ATSG; Verwaltungshilfe unter Sozialversicherungen. Ein Versicherungsträger hat auch während des Beschwerdeverfahrens Anspruch auf Einsicht in die im Einzelfall erforderlichen, bei einem anderen Versicherungsträger liegenden Akten (E. 2).
    Akten; Recht; Verwaltung; Versicherungsträger; Verfahren; IV-Akten; Verwaltungs; Gericht; Verfügung; Vorinstanz; Gesuch; Unfallversicherung; IV-Stelle; Verwaltungshilfe; Verfahrens; Festsetzung; Sozialversicherungen; Einzelfall; Beizug; Daten; Leistungen; Organe; Streitgegenstand; Abklärungen; Beschwerdeinstanz; Person; Urteil

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-3025/2017Staatshaftung (Bund)Armee; Waffe; Bundes; Kreiskommando; Recht; Vorinstanz; Urteil; Verfahren; Schaden; Staat; Schweizer; Militärdienst; Unterlassung; Staats; Ausrüstung; Angehörige; Entlassung; Dienst; Verfügung; Beschwerdeführerin; Verhalten; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Beschwerdeführerinnen; Person; Staatshaftung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    KieserATSG- 4. Aufl., Zürich2020