BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 32
Zusammenfassung der Rechtsnorm ATSG:
Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.
Art. 32 ATSG vom 2024
Art. 32 Amts- und Verwaltungshilfe
1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:a. (1) die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;b. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;c. die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;d. den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
2 Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe.
2bis Erfahren die Organe einer Sozialversicherung, die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise oder Gemeinden im Rahmen ihrer Funktionen, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, so können sie die Organe der betroffenen Sozialversicherung sowie der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen darüber informieren. (2)
3 Die Stellen nach Artikel 75a geben sich gegenseitig diejenigen Daten bekannt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 (3) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit notwendig sind. (4)
(1) Die Berichtigung der RedK der BVers vom 3. Nov. 2021, publiziert am 10. Nov. 2021 betrifft nur den italienischen Text ([AS 2021 658]).
(2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2021 705]; [BBl 2017 2535]).
(3) [SR 0.142.112.681]
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS 2020 5137]; [BBl 2018 1607]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.