ZPO Art. 319 - Anfechtungsobjekt

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 319 ZPO vom 2025

Art. 319 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 319 Beschwerde Anfechtungsobjekt

Mit Beschwerde sind anfechtbar:

  • a. nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
  • b. andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
  • 1. in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
  • 2. wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
  • c. Fälle von Rechtsverzögerung.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 319 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPP230055Forderung / LadungsabnahmeVorinstanz; Verfügung; Beschwerde; Recht; Verhandlung; Gesuch; Ladung; Obergericht; Parteien; Klage; Kantons; Ladungsabnahme; Verfahren; Gesuche; Oberrichter; Rechtsanwalt; Eingabe; Bezirksgericht; Beschwerdefüh-; Hauptverhandlung; Verfahrens; Beschwerdegegner; Kammer; Drohen; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Bundesgericht; Zivilkammer
    ZHPC230038Ehescheidung (Ausstand / Frist zur Klageantwort)Frist; Verfahren; Ausstand; Klageantwort; Verfügung; Vorinstanz; Bezirksrichter; Beschwerdegegner; Parteien; Kammer; Entscheid; Akten; Fristerstreckung; Obergericht; Bezirksgericht; Erstattung; Klagebegründung; Gericht; Ausstandsbegehren; Instanz; Oberrichter; Uster; Fristen; Ausführungen; Stellung; Bundesgericht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB190011Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2019 (CB190048-L)Recht; Akten; Verfahren; Bezirksgericht; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Akteneinsicht; Beschluss; Obergericht; Verfahrens; Aufsicht; Verwaltungskommission; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; SchKG; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsverweigerung; Gewährung; Anspruch; Rechtspflege; Kantons; Gerichtsgebühr; Geschäft; Armen; Obergerichts
    ZHVB190007Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2019 (CB190048-L)Recht; Bezirksgericht; Verfahren; Rechtspflege; Aufsicht; Gesuch; Obergericht; Beschluss; Stadtammann; Rechtsbeistand; Aufsichtsbeschwerde; Bestellung; Rechtsbeistandes; Akten; Mitwirkung; Verwaltungskommission; Bezirksgerichts; Mitwirkungspflicht; Ausführungen; Kantons; Beschwerdegegner; Frist; Obergerichts; Dispositiv; SchKG; Urteil; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; ändig
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 34 (5A_103/2022)
    Regeste
    Art. 39 Abs. 2 LugÜ ; Art. 49 und 52 SchKG ; Exequatur- und Arrestbegehren, unverteilte Erbschaft; Betreibungsort des Arrestes. Prüfung und Kognition mit Bezug auf den Arrestort als Ort gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ , wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (E. 3.1-3.3).
    Arrest; SchKG; Betreibung; Erbschaft; Urteil; Betreibungs; LugÜ; Erblasser; Obergericht; Recht; Betreibungsort; Arrestes; Schuldner; Erben; Arrestgesuch; Vollstreckbarerklärung; Lugano; Vollstreckung; Schweiz; Todes; Kantons; Bundesgericht; Erblassers; Lebzeiten; Urteils; Gläubiger; Obergerichts; Vermögenswerte; Schuldbetreibung
    147 III 491 (5A_697/2020)
    Regeste
     a Art. 32 ff. LugÜ ; Anerkennung und Vollstreckung eines englischen Urteils; Folgen des Brexit für die Anwendbarkeit des LugÜ. Das Vereinigte Königreich ist bis zum 31. Dezember 2020 ein an das LugÜ gebundener Staat (E. 6.1.1). Es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse, das IPRG zum ersten Mal vor Bundesgericht anzuwenden, wenn sich das bisherige Verfahren nach dem LugÜ richtete (E. 6.1.2).
    Lugano; équestre; être; Convention; Royaume-Uni; Lugano; Brexit; écembre; écision; Kommentar; éenne; Lugano; Exequatur; Übereinkommen; écutoire; Suisse; Union; ériode; édure; Lugano-Übereinkommen; Arrêt; Arrest; LugÜ; -après:; Order; été; Exécution; écisions; édéral; Recht

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Alexander Brunner, Haas, Vischer, Oberhammer ZPO2021
    Alexander Brunner, Haas, Vischer, Oberhammer ZPO2021